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5A_142/2009 ΓÇó Non-entry on e-mailed appeal in protective detention case
5A_142/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung31.03.2009Dismissed
X. filed an appeal by e-mail against the Bern cantonal decision on protective detention. The Federal Supreme Court had already warned him that e-mail filing was inadmissible and that a proper filing by post or with recognized electronic signature was required within the non-extendable 30-day deadline. Because no valid submission followed in time, the Court did not enter the appeal. It ordered no court costs.
Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 4 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; form requirements and non-entry for defective filing. An appeal to the Federal Supreme Court is valid only if lodged by handover to the Court or to Swiss Post, or electronically with an electronically recognized signature. A mere e-mail does not satisfy the statutory filing form. If, despite a prior warning, no valid submission is made within the non-extendable appeal period, the appeal is manifestly inadmissible and non-entry is ordered in simplified proceedings by the competent single judge or division president. Costs may be waived in such proceedings.
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5A_142/2009
Urteil vom 31. März 2009
II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatriezentrum A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
Nach Einsicht
in die (am 25. Februar 2009 per E-Mail eingereichte) Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern,
in das Schreiben vom 3. März 2009 der Abteilungspräsidentin, die den Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit seiner E-Mail-Eingabe und auf die Möglichkeit einer zulässigen, (allenfalls durch einen unentgeltlichen Rechtsvertreter) auf dem Postweg einzureichenden Beschwerde nach Art. 72ff. BGG innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) seit der am 27. Februar 2009 (an die Anwältin des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren) erfolgten Eröffnung des begründeten obergerichtlichen Urteils aufmerksam gemacht hat,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer trotz des erwähnten Schreibens vom 3. März 2009 innerhalb der am 30. März 2009 endenden Beschwerdefrist keine zulässige Beschwerdeschrift nachgereicht hat,
dass, wie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt worden ist, Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können,
dass deshalb die vom Beschwerdeführer per E-Mail und damit nicht nach diesen Formen eingereichte Beschwerdeeingabe gegen das Urteil des Obergerichts vom 20. Februar 2009 unzulässig ist (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67f. Ziff. IV),
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann