Appeal withdrawn in parental rights case

5A_142/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung11.05.2007Withdrawn

Zusammenfassung

The appellant challenged a Zurich cantonal appellate decision concerning removal of parental rights but withdrew the federal appeal by letter dated 8 May 2007. The Federal Supreme Court President therefore discontinued the proceedings and struck the case from the docket. In light of the withdrawal, no court costs were charged. The order was communicated to the appellant and to the cantonal court.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP; Rückzug der Beschwerde: Das bundesgerichtliche Verfahren wird nach Rückzug der Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten abgeschrieben. Mit dem Rückzug entfällt der Streitgegenstand; eine materielle Prüfung erübrigt sich. Gerichtskosten können nach Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise erlassen werden, insbesondere wenn das Verfahren ohne Sachentscheid erledigt wird.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_142/2007 /zga

Verfügung vom 11. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Entzug der elterlichen Sorge,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. März 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommene Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. April 2007,
in das Schreiben vom 8. Mai 2007,

in Erwägung,
dass die Beschwerde mit Schreiben vom 8. Mai 2007 zurückgezogen worden ist,
dass das Verfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

withdrawalparental rightsdiscontinuancecourt costscivil appeal