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5A_139/2011 ΓÇó No standing for delayed-justice complaint
5A_139/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung25.02.2011Inadmissible
X.________ filed a delayed-justice complaint against the Schwyz cantonal court in debt-enforcement proceedings. The Federal Supreme Court held that he was not personally affected by the alleged delay, which concerned Z.________ AG, and that he could not represent the company as a non-lawyer. The complaint was therefore manifestly inadmissible for lack of standing and was not entered into under the simplified procedure. Court costs of CHF 100 were imposed on him.
Art. 76 Abs. 1 lit. b and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; standing for a complaint alleging denial or delay of justice requires personal and current legal detriment plus a own protected interest in the removal of the alleged violation. A person who merely invokes a procedural delay affecting a third party lacks standing if the complaint concerns only that third party’s rights. A non-lawyer may not represent a company before the Federal Supreme Court (Art. 40 Abs. 1 BGG). Manifest lack of standing permits non-entry in simplified procedure; costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5A_139/2011
Urteil vom 25. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs), Postfach 2265, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen Rechtsverzögerung.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG wegen angeblicher Rechtsverzögerung durch das Kantonsgericht Schwyz als oberer SchK-Aufsichtsbehörde,
in Erwägung,
dass die Legitimation zur Beschwerde voraussetzt, dass der Beschwerdeführer durch die behauptete Rechtsverletzung besonders berührt ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Beseitigung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Beschwerdeführer seine Eingabe an das Bundesgericht zwar als "Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und des Beschleunigungs-Gebots in Sachen SCHKG Beschwerde v. Oktober 2011 (sic) zwischen den Parteien Z.________ AG und dem Betreibungs-Amt A.________" betitelt,
dass er jedoch die Beschwerde ausschliesslich in eigenem Namen erhebt (Briefkopf und Unterschrift "X.________"),
dass er als Nichtanwalt die Z.________ AG vor Bundesgericht auch nicht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG),
dass schliesslich die persönliche Beschwerdeführung dadurch bestätigt wird, dass (im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Beschwerde) in der (Gegenstand des Vorwurfs der Rechtsverzögerung bildenden) kantonalen Beschwerde die Z.________ AG ausdrücklich als Beschwerdeführerin bezeichnet und die Eingabe ausserdem vom einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied dieser Firma unterschrieben war, während X.________ die Eingabe lediglich als "Schreiber" unterzeichnet hatte,
dass der Beschwerdeführer X.________ durch die angeblich gegenüber der Z.________ AG begangene Rechtsverzögerung nicht beschwert ist, weshalb es ihm an der Beschwerdelegitimation nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG fehlt,
dass somit auf die - mangels Legitimation offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann