projekte
5A_135/2009 ΓÇó Involuntary commitment upheld for lack of factual challenges
5A_135/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung09.03.2009Dismissed
The appellant challenged her involuntary placement in a psychiatric institution ordered under Art. 397a ZGB. The Federal Supreme Court, deciding under the simplified procedure, held that it was bound by the cantonal findings because the appellant did not raise any specific factual or constitutional objections. On that basis, the Court confirmed that the short-term inpatient treatment was necessary to prevent self-endangerment and could not be replaced by other care arrangements. The appeal was therefore dismissed insofar as it was admissible, and no court costs were charged.
Art. 397a ZGB; Art. 105 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 109 Abs. 3 BGG; judicial review of involuntary placement. The Federal Supreme Court is bound by the facts found by the cantonal authority unless they are manifestly incorrect or otherwise unlawful. A challenge to the factual findings requires a specific constitutional grievance showing why the findings are untenable; absent such a grievance, no review ex officio occurs. Where the established facts show that, due to a state of weakness, personal care and protection against self-endangerment can only be ensured through inpatient treatment in a suitable institution, the requirements for placement and retention under Art. 397a ZGB are met.
{T 0/2}
5A_135/2009/don
Urteil vom 9. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatriezentrum Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde (Postaufgabe: 23. Februar 2009, Eingang beim Bundesgericht: 25. Februar 2009) gegen das Urteil vom 17. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 8. Februar 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in das Psychiatriezentrum Y.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Massnahmefrist am 21. März 2009 ablaufe,
in das (unbeantwortet gebliebene) Präsidialschreiben vom 26. Februar 2009 mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, dem Bundesgericht innerhalb von 5 Tagen seit der am 27. Februar 2009 erfolgten Zustellung eine allfällige Beschwerdeverbesserung durch einen unentgeltlichen Anwalt mitzuteilen, ansonst sogleich auf Grund der eingereichten Beschwerdeschrift entschieden werde,
in Erwägung,
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Verhandlung - erwog, die an einer ... sowie an ... leidende, zum 10. Mal hospitalisierte Beschwerdeführerin müsse noch kurze Zeit stationär behandelt werden, bis einerseits die notwendige ambulante Behandlung namentlich mit Medikamenten und anderseits die Rückkehr in eine betreute Wohnsituation sichergestellt sei,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in das Psychiatriezentrum Y.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen eines Schwächezustandes in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Schwächezustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die Medikamenteneinnahme und die betreute Wohnsituation sichergestellt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann