projekte
5A_135/2007 ΓÇó Appeal declared moot after divorce settlement
5A_135/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung06.02.2008Withdrawn
The Federal Court dealt with an appeal against provisional measures under Art. 137 CC. After the parties concluded a divorce settlement that was judicially approved, both sides informed the court that the proceedings were concluded and should be removed from the docket. The single judge held that the appeal had become moot and ordered the case struck off. In line with the settlement clause on costs, the federal court costs of CHF 1,000 were split equally, and legal fees were set off.
Art. 32 Abs. 2 und 3 BGG; Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptverfahrens; wird der Streitgegenstand durch eine genehmigte Scheidungskonvention beseitigt, so ist die Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen als gegenstandslos abzuschreiben. Über die Abschreibung entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter. Kostenfolgen können nach der Parteivereinbarung festgelegt und ohne Weiteres übernommen werden (consid. 1).
{T 0/2}
5A_135/2007/bnm
Verfügung vom 6. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Charlotte Schucan,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Gesine Arning,
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 28. Februar 2007.
Nach Einsicht
in die Ehescheidungskonvention der Parteien vom 11./24. Juli 2007,
in die gerichtliche Genehmigung dieser Konvention durch das Bezirksgerichtspräsidium Maloja vom 3. Dezember 2007,
in die übereinstimmenden Schreiben der Parteien vom 13. Dezember 2007/30. Januar 2008, wonach das Verfahren erledigt sei und abgeschrieben werden könne,
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB mit der rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens und insbesondere mit der gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention gegenstandslos geworden ist,
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit verfügt (Art. 32 Abs. 2 und 3 BGG),
dass die Parteien gemäss Ziffer 13 der Konvention die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte übernehmen,
dass die Anwaltskosten gemäss der gleichen Ziffer wettgeschlagen werden sollen,
dass diesen Anträgen ohne weiteres gefolgt werden kann,
verfügt der Instruktionsrichter:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte (ausmachend je Fr. 500.--) auferlegt.
3.
Die Anwaltskosten werden wettgeschlagen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Schett