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5A_134/2014 ΓÇó Federal complaint inadmissible for insufficient reasoning
5A_134/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung18.02.2014Inadmissible
The Federal Supreme Court dismissed the complaint as inadmissible because it did not satisfy the statutory reasoning requirements. The complainant failed to address the cantonal court's grounds in a legally sufficient manner and instead merely disputed the substance of the German judgment and the amount claimed, issues that were not open for review in the federal debt-enforcement complaint. Court costs of CHF 500 were imposed on the complainant.
Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal complaint. A complaint must, in light of the reasons of the challenged decision, set out in a concise but specific manner why the decision violates federal law or constitutional rights. A mere assertion that the underlying foreign judgment or the amount claimed is unfounded does not meet the duty of reasoning where those points are not reviewable in the federal proceeding. If the pleading lacks such sufficient reasoning, the complaint is not entered upon in the simplified procedure under Art. 108 BGG (consid. 1).
{T 0/2}
5A_134/2014
Urteil vom 18. Februar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reimann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil
vom 15. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. ... (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die erste Instanz habe einen deutschen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts A.________ vom 23. Oktober 1998 für vollstreckbar erklärt und gestützt auf diesen Rechtsöffnung erteilt, während die Vollstreckbarkeitserklärung und die Rechtsöffnungserteilung auf schweizerischem Recht beruhten, gründe die Forderung auf deutschem Recht und einem deutschen Urteil, die Vorinstanz habe somit die Frage der Verjährung dieser Forderung zu Recht nach deutschem Recht beurteilt, die dagegen erhobene Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die materielle Begründetheit des deutschen Urteils und der Forderungshöhe zu bestreiten, zumal diese Punkte weder Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bilden konnten noch Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 15. Januar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann