Non-entry on appeal against auction sale confirmation

5A_132/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung10.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal supervisory decision upholding the auction sale of a property in bankruptcy proceedings. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the federal reasoning requirements and did not engage with the decisive cantonal reasoning. It also considered the filing abusive because it was aimed at delaying enforcement. The court therefore did not enter into the complaint and imposed CHF 500 in court costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 42 Abs. 7, Art. 66 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b and c BGG; inadmissibility for insufficient reasoning and abuse of process. A complaint under Art. 72 ff. BGG must, in light of the impugned decision's reasoning, state concretely which federal or constitutional norms were violated and why; mere disagreement is insufficient. Constitutional grievances require strict substantiation. Where the filing does not engage with the decisive considerations and is manifestly directed at delaying enforcement, the court may decline to enter into the matter in summary procedure and impose costs on the unsuccessful party.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_132/2012

Urteil vom 10. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Staat und Stadt Zürich,
  2. Kanton Zürich,
  3. Y.________ AG,
  4. Z.________ AG,
    vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller,
  5. W.________,
    Beschwerdegegner,
    Konkursamt A.________.

Gegenstand
Anfechtung des Versteigerungszuschlags,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 20. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 20. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Zuschlag eines Grundstücks im Rahmen einer konkursamtlichen Verwertung nach Gutheissung einer paulianischen Anfechtungsklage) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, das Beschwerdeverfahren in SchKG-Angelegenheiten sei immer schriftlich, mit dem angefochtenen Entscheid setze sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise auseinander, inwiefern dieser Entscheid rechtswidrig sein soll, sage der Beschwerdeführer nicht, dieser prozessiere ohne Rechtsschutzinteresse zum Zweck der Verfahrensverschleppung und damit mut- und böswillig, weshalb ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 20. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass er einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementbankruptcy salesupervisory complaintadmissibilityreasoned appealabuse of processcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the required reasoning under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not meaningfully address the cantonal court's decisive reasoning and did not show, in a legally sufficient manner, how the challenged decision violated federal or constitutional law.

Extrahierte Begründung

A complaint under Art. 72 ff. BGG must explain concisely how the challenged decision violates law; constitutional claims must be specifically and clearly reasoned. The appellant failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was abusive and aimed at delaying enforcement.

Extrahierter Entscheid

Yes. The court found the filing abusive and intended to delay compulsory enforcement.

Extrahierte Begründung

The submission again served only to delay enforcement and therefore fell under the abuse prohibition of Art. 42(7) BGG.

Kernrechtsfrage

Court costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant as the losing party.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) BGG, the unsuccessful appellant bears the court costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.