Appeal against remand decision dismissed as inadmissible

5A_129/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung22.02.2011Inadmissible

Zusammenfassung

The Swiss Federal Supreme Court held that the cantonal decision remanding the matter for reassessment of the subsistence minimum and child allowances was an interim decision. Because the appellants did not demonstrate irreparable legal harm or the conditions for immediate final adjudication, the complaint was inadmissible under Art. 93 BGG and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. The appeal was not entered into, and court costs of CHF 300 were imposed jointly and severally on the appellants.

Regest

Art. 93 BGG; appeal against a self-standing remand decision in debt-enforcement supervisory proceedings; admissibility requirements. A remand decision that leaves substantive reassessment to the lower authority is an interim decision. It is appealable only if it is capable of causing irreparable legal harm within the meaning of Art. 93(1)(a) BGG or if the appellant specifically demonstrates that immediate admission would bring about a final decision and avoid significant evidentiary expense under Art. 93(1)(b) BGG. If neither condition is substantiated, the Federal Supreme Court does not enter into the complaint pursuant to Art. 108(1)(a) BGG (cf. consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_129/2011

Urteil vom 22. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

  1. Verfahrensbeteiligte
    X.________,
  2. Z.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Existenzminimumsberechnung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Februar 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Februar 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändung von Kinderzulagen und Existenzminimumsberechnung) teilweise geschützt und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat,

in Erwägung,
dass die Beschwerde einen Rückweisungsentscheid zum Gegenstand hat,
dass selbstständig eröffnete Rückweisungsentscheide nach ständiger Rechtsprechung als Zwischenentscheide gelten (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317), die der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Beschwerdegutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass es beim vorliegenden Rückweisungsentscheid am Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur fehlt, weil die Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid den Rückweisungsentscheid mitanfechten können, wodurch der Nachteil, den sie mit diesem Entscheid erleiden, behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190f.; BGE 133 IV 139 E. 4),
dass sodann die Beschwerdeführer hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht darlegen (BGE 134 III 426 E. 1.3.2 S. 431), inwiefern die Beschwerdegutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand ersparen würde,
dass somit auf die - in Ermangelung der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG bzw. mangels deren Darlegung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

subsistence minimumremand decisioninterim decisioninadmissibilityirreparable harmdebt enforcementcourt costs