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5A_128/2007 ΓÇó Non-entry on appeal against interim measures
5A_128/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung23.04.2007Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal decision on interim measures in pending divorce proceedings. It held that only constitutional rights could be raised under Art. 98 BGG, but the appellant neither invoked such rights nor substantiated any violation in line with Art. 106(2) BGG. Since the appeal period had expired, no supplemental filing was possible. The court therefore declared the appeal inadmissible under Art. 108(1)(a) BGG and charged the appellant CHF 1,000 in court costs.
Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Zulässigkeit der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen. Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann mit Beschwerde in Zivilsachen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat diese Rechte und deren Verletzung anhand der massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen; eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzung ist ausgeschlossen. Fehlen zulässige Rügen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
{T 0/2}
5A_128/2007 /blb
Verfügung vom 23. April 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Gesine Arning,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Charlotte Schucan-Albrecht,
Bezirksgerichtsausschuss Maloja, 7503 Samedan.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschwerdeentscheid vom 28. Februar 2007
des Bezirksgerichtsausschusses Maloja.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Februar 2007 des Bezirksgerichtsausschusses Maloja, der kantonale Beschwerden der Parteien gegen einen Massnahmeentscheid nach Art. 137 ZGB des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass mit der Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass die vorliegende Beschwerde einen (im Rahmen des zwischen den Parteien hängigen Scheidungsprozesses gefällten) Massnahmeentscheid nach Art. 137 ZGB und damit einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 98 BGG zum Gegenstand hat (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 90 Entwurf, S. 4336f.), gegen den allein die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht ein verfassungsmässiges Recht nicht einmal anruft,
dass er erst recht nicht nach den Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG, d.h. entsprechend der altrechtlichen Vorschrift des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der entscheidenden Erwägungen des Bezirksgerichtsausschusses klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid vom 28. Februar 2007 verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der (durch die Ferien nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG nicht gehemmten: Art. 46 Abs. 2 BGG) Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausgeschlossen ist,
dass somit auf die (mangels zulässiger Rügen) offensichtlich unzulässige Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG)
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: