Non-entry on appeal against definitive debt enforcement

5A_126/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung08.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Swiss Federal Court dealt with an appeal against a Bern appellate judgment confirming definitive debt enforcement for unpaid maintenance contributions. The appellant sought suspension of the federal proceedings and legal aid, but he failed to address the cantonal court’s decisive reasoning in a legally sufficient manner and mainly repeated objections already rejected below. The Court held that the appeal was manifestly inadmissible and therefore refused to enter into it under the simplified procedure. It also denied suspension, rejected legal aid because the appeal was hopeless, and imposed court costs of CHF 700 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1–2, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 99, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a–b BGG; admissibility of a civil-law appeal and requirements of reasoning. The appeal must, by reference to the contested reasons, show in a concise and specific manner which federal or constitutional norms were violated; merely restating one’s own view, disputing the facts, or repeating objections already dismissed below is insufficient (consid. 1). New evidence is inadmissible subject to the statutory exceptions. Where the pleading is manifestly inadequate or obviously inadmissible, the Court may refuse to enter into the matter in the simplified procedure, and hopelessness excludes legal aid. The losing party bears the costs.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_126/2012

Urteil vom 8. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mark Sollberger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Sistierungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 76'623.-- abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die Gesuche um Verfahrenssistierung und unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Betreibungsforderung (seit 2008 ausstehende, soweit notwendig an die Beschwerdegegnerin zum Inkasso abgetretene Kinder- und Frauenunterhaltsbeiträge) beruhe auf einer gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention vom 28./30. August 2005 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 SchKG), für den Sohn R._______ würden Unterhaltsbeiträge lediglich bis zu dessen Umzug zum Beschwerdeführer geltend gemacht, für das vom Beschwerdeführer behauptete Fehlen der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter S.________ bereits vor deren Berufungsausbildungsabschluss Ende Juli 2010 erbringe der Beschwerdeführer keinen Urkundenbeweis (Art. 81 Abs. 1 SchKG), die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter T.________ werde konventionsgemäss erst mit deren ordentlichem Studienabschluss enden, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten wirtschaftlichen Selbstständigkeit dieser Tochter fehle es wiederum an einem Urkundenbeweis, die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung erhebe der Beschwerdeführer nicht, seine angeblichen Zahlungsschwierigkeiten seien nicht im Rechtsöffnungsverfahren, sondern im Abänderungsprozess geltend zu machen, schliesslich habe der Beschwerdeführer im obergerichtlichen Verfahren nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, weshalb der für das vorliegende Verfahren unerhebliche Ausgang eines anderen hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht abgewartet zu werden brauche,
dass ein Grund für eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens weder dargetan noch ersichtlich ist,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein als unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den Entscheid des Obergerichts vom 21. Dezember 2011 anficht und mehr als dessen Aufhebung beantragt (Art. 75 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, die Unterhaltsforderungen als missbräuchlich zu bezeichnen und dem Bundesgericht die Einholung ergänzender Beweise zu beantragen, was im bundesgerichtlichen Verfahren wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG) ohnehin unzulässig wäre,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 21. Dezember 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal eine Verbesserung der Beschwerdeschrift durch einen Anwalt nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren (Art. 47 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist ausgeschlossen ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive enforcementinadmissibilitylegal aidsuspensionreasoned appealnovacourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal proceedings should be suspended pending another related appeal

Extrahierter Entscheid

No basis for suspending the proceedings was shown or apparent.

Extrahierte Begründung

The pending other appeal was irrelevant to the present case, so there was no reason to await its outcome.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the admissibility and reasoning requirements for a federal civil-law appeal

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because it did not sufficiently challenge the cantonal court's reasoning and partially attacked non-appealable matters.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to engage with the decisive grounds of the cantonal decision, merely restated his own view, repeated rejected objections, and sought new evidence contrary to the ban on nova.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid and appointed representation

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

An apparently hopeless appeal does not justify legal aid, and any later improvement of the pleading after the appeal deadline was impossible.

Kernrechtsfrage

How the costs of the federal proceedings should be allocated

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court costs.

Extrahierte Begründung

As the losing party in the non-entry proceeding, he was ordered to pay costs.

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