Forcible detention upheld; request to lift guardianship inadmissible

5A_125/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung08.02.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dealt in written proceedings under Art. 109 BGG with a complaint against a cantonal judgment confirming the appellant’s involuntary retention in Solothurn Psychiatric Clinic under Art. 397a ZGB. The request to lift guardianship was declared inadmissible because it had not been part of the cantonal proceedings. As the appellant raised no admissible factual objections, the Federal Court relied on the cantonal findings that she lacked insight into illness, refused necessary medication, and posed a danger to herself and others. On that basis, the continued placement was upheld and the complaint dismissed insofar as admissible. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 397a Abs. 1 ZGB; bundesgerichtliche Sachverhaltskontrolle nach Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; fürsorgerische Freiheitsentziehung. Das Bundesgericht prüft die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur unter den Voraussetzungen qualifizierter Rügen auf Willkür oder andere Rechtsverletzungen. Unterbleiben solche Rügen, ist der Sachverhalt verbindlich. Eine Einweisung und Zurückbehaltung in einer geeigneten Anstalt ist bundesrechtskonform, wenn die notwendige persönliche Fürsorge anders nicht gewährleistet werden kann und insbesondere Schutz vor Selbst- oder Fremdgefährdung nur durch stationäre Behandlung sichergestellt ist. Begehren, die nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten, sind vor Bundesgericht unzulässig (vgl. Art. 109 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_125/2012

Urteil vom 8. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Herrmann,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Departement des Innern.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 31. Januar 2012.

Nach Einsicht:
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Januar 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 18. Januar 2012 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete, bis zum 15. Februar 2012 befristete Zurückbehaltung in der Psychiatrischen Klinik Solothurn abgewiesen hat,

in Erwägung:
dass das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die seit Jahren leidende Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht, verweigere deshalb die dringend notwendigen Medikamente und müsse daher weiterhin stationär in der dafür geeigneten Psychiatrischen Klinik behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung sowohl sich selbst wie auch andere gefährden würde, zumal sie ausserhalb der Klinik über keine Wohnung verfüge,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Vormundschaft beantragt, weil dieses Begehren nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete und auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik Solothurn bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

forcible detentionpsychiatric hospitalizationfederal reviewinadmissibilityfacts controlself-endangermentthird-party dangercourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request to lift guardianship could be examined in the federal complaint.

Extrahierter Entscheid

The request was inadmissible because it had not been part of the cantonal proceedings and could not be made for the first time before the Federal Court.

Extrahierte Begründung

Federal review is limited to the subject matter of the prior proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the continued involuntary placement in the psychiatric clinic was lawful.

Extrahierter Entscheid

The placement was lawful and the complaint, insofar as admissible, was manifestly unfounded.

Extrahierte Begründung

The Federal Court was bound by the cantonal findings; no admissible factual challenge was raised. On those findings, the appellant lacked insight into illness, refused necessary medication, and posed a risk to herself and others, so suitable inpatient treatment was required under Art. 397a Abs. 1 ZGB.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court waived costs in the federal proceedings.

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