Non-entry for insufficiently reasoned appeal against guardianship removal

5A_124/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung15.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant sought review of the Zurich cantonal decision refusing to lift a guardianship under Art. 392 no. 1 CC. The Federal Court held that the appeal contained no intelligible legal reasoning addressing the lower court’s grounds and therefore did not satisfy the requirements of Arts. 42 and 106 BGG. To the extent the appellant relied on a planned move and requested transfer of the guardianship, those assertions were new and inadmissible under Art. 99 BGG. The Court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 99 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Begründungsanforderungen und Novenverbot im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde muss in gedrängter Form anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechtsnormen oder verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen; pauschale Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen unterliegen einer qualifizierten Begründungspflicht. Neue Tatsachen und Begehren sind vor Bundesgericht grundsätzlich ausgeschlossen. Fehlt eine rechtsgenügliche Begründung oder stützt sich die Eingabe auf unzulässige Noven, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_124/2010

Urteil vom 15. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Vormundschaftsbehörde der Stadt Y.________,
Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Aufhebung einer Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin abgewiesen und einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrates Y.________ (Abweisung einer Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung der Aufhebung der über sie gemäss Art. 392 Ziffer 1 ZGB errichteten Beistandschaft) bestätigt hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich (z.T. unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid) erwog, die Beschwerdeführerin leide an einer Geisteskrankheit und sei deswegen ausserstande, die für sie notwendigen administrativen und finanziellen Belange zu ihrem Nutzen und Vorteil dauerhaft zu regeln bzw. in Anspruch zu nehmen, gemäss den Vorbringen der Beiständin würde die Beschwerdeführerin im Falle der Aufhebung der Beistandschaft wiederum damit beginnen, die Zahlung von Krankenkassenprämien und Steuern einzustellen und Ergänzungsleistungen auszuschlagen, was ihr zum Nachteil gereichen und wiederum neue Verfahren mit den betreffenden Amtsstellen und Behörden nach sich ziehen würde, seit Errichtung der Beistandschaft am 17. Dezember 2007 hätten sich die Verhältnisse nicht dahingehend geändert, dass diese Massnahme als nicht mehr angezeigt erschiene,
dass auf die Beschwerde wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG) zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin einen geplanten Wohnsitzwechsel nach Z.________ behauptet und die Übertragung der Beistandschaft an die dortige Vormundschaftsbehörde beantragt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht keine nachvollziehbare Begründung enthält,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen in verständlicher Weise aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 3. Februar 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige und keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

guardianshipinadmissibilityreasoned appealnovum prohibitionsummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal sufficiently challenged the cantonal reasoning under Art. 42 and 106 BGG

Extrahierter Entscheid

The submission did not contain a comprehensible, reasoned critique of the appealed decision and therefore could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must explain in a concise manner which rights or legal rules were violated and why, by addressing the reasoning of the lower court; that requirement was not met here.

Kernrechtsfrage

Whether the asserted planned change of residence and transfer of the guardianship could be considered

Extrahierter Entscheid

These assertions were new facts raised for the first time before the Federal Court and were therefore disregarded.

Extrahierte Begründung

New facts and requests are barred by the novum prohibition under Art. 99 BGG.

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