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5A_122/2007 ΓÇó Psychiatric detention upheld absent factual challenges
5A_122/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung01.05.2007Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal decision upholding the appellant’s involuntary psychiatric placement. Because the appellant did not challenge the factual findings, the court relied on the cantonal assessment of mental illness, lack of treatment insight, risk of stopping medication, and self-endangerment. On those facts, continued retention in Klinik A. was lawful under Art. 397a ZGB. The court decided the case under the summary procedure of Art. 109 BGG and ordered no court fee.
Art. 105, 106 Abs. 2, 109 BGG; Art. 397a ZGB; review of factual findings in an appeal against psychiatric detention. The Federal Supreme Court is bound by the facts as established by the cantonal authority unless the appellant specifically and substantiatedly alleges manifest factual error or another constitutional violation. In the absence of such objections, no ex officio correction is required. Where the established facts show mental illness, lack of treatment insight, and a concrete risk of self-endangerment, compulsory placement and retention in an appropriate institution are lawful if the necessary personal care cannot otherwise be provided.
{T 0/2}
5A_122/2007/bnm
Urteil vom 1. Mai 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bunderichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, St. Alban-Vorstadt 25, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. März 2007 der Psychiatrie-Rekurskommission.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. März 2007 der Psychiatrie-Rekurskommission, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 17. März 2007 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Klinik A.________ abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, den Beschwerdeführer längstens bis zum 2. Mai 2007 in der Klinik zurückzubehalten,
in Erwägung,
dass die Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der seit Jahren an einer ... Störung leidende, bereits zum x-ten Mal in der Klinik A.________ hospitalisierte Beschwerdeführer befinde sich weiterhin in einer ... Phase, habe weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht und müsse bis zur weiteren Remission der Symptomatik stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen und innert kurzer Zeit sich selbst gefährden sowie eine unzumutbare Belastung für seine Umgebung darstellen würde,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Psychiatrie-Rekurskommission über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik A.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückgehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Psychiatrie-Rekurskommision Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: