Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_119/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung06.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal debt-enforcement supervisory decision. It held that the filing did not satisfy the statutory requirements of reasoning because it failed to address the decisive grounds of the cantonal judgment and instead repeated unrelated criticism of tax assessment matters. The complaint was therefore not entered into. As the appeal was manifestly hopeless, the request for free legal aid was denied. Court costs of CHF 300 were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal complaint and requirements of reasoning. A complaint must, by reference to the challenged reasoning, set out specifically which federal or constitutional rights were violated and why; merely reiterating earlier arguments or raising issues خارج the dispute is insufficient. Constitutional grievances must be expressly pleaded and substantiated. If these requirements are not met, the court may refuse to enter into the matter in simplified procedure. Prospectless complaints do not justify legal aid under Art. 64 BGG; costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_119/2012

Urteil vom 6. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Januar 2012 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Januar 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Betreibungsamt A.________ abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, zu Recht habe das Betreibungsamt gemäss Art. 91 Abs. 2 SchKG der Polizei einen Auftrag zur Vorführung des Beschwerdeführers erteilt, nachdem dieser drei Vorladungen des Betreibungsamtes nicht befolgt und keinen genügenden Vertretungsauftrag an einen Dritten erteilt habe, der Beschwerdeführer habe sodann bis heute die in Aussicht gestellten Arztzeugnisse (als Voraussetzung für die allfällige Gewährung eines Rechtsstillstandes) nicht nachgereicht, ferner sei die Aufsichtsbehörde für die Beurteilung des Vorgehens der Steuerveranlagungsbehörden nicht zuständig, der Beschwerdeführer stelle schliesslich keinen konkreten Antrag, welches aktuelle praktische Interesse auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung der Beschwerdeführer verfolge, sei schwer ersichtlich,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht eine Steuerveranlagung zu kritisieren, weil diese weder Gegenstand des Verfahrens vor der kantonalen SchK-Aufsichtsbehörde bilden konnte noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 13. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementadmissibilityreasoning requirementnon-entryfree legal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the cantonal authority's key reasoning and therefore failed to meet the statutory pleading requirements.

Extrahierte Begründung

A complaint under Art. 72 ff. BGG must explain, in a concise manner, which rights were violated and why, with specific reference to the challenged decision. The complainant merely repeated criticism of tax assessment matters, which were not part of the case.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

No. The complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was manifestly insufficiently reasoned and therefore inadmissible, it was prospectless within the meaning of Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The complainant had to bear the court costs.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, the complainant was charged costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

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