Legal aid denied as appeal appeared hopeless

5A_118/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung20.04.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court president rejected the applicant’s request for legal aid in a complaint against a cantonal non-entry decision concerning a paternity challenge. The court held that the complaint was hopeless because the applicant failed to engage with the decisive cantonal reasoning and did not show how the decision violated federal or constitutional law. As a result, legal aid was refused and the applicant was ordered to pay a CHF 1,000 cost advance within five days, failing which the complaint would not be entered into.

Omnilex-Regeste

Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG; Art. 62 Abs. 1 BGG: Unentgeltliche Rechtspflege setzt neben Bedürftigkeit voraus, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint. Ein Begehren ist aussichtslos, wenn die Erfolgs- und Misserfolgschancen in einem klaren Missverhältnis stehen; dies ist namentlich der Fall, wenn die Eingabe sich nicht mit der tragenden Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und die behauptete Rechts- oder Verfassungswidrigkeit nicht nach den Begründungsanforderungen darlegt. Bei Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann zur Sicherstellung der mutmasslichen Kosten ein Vorschuss verlangt werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_118/2007 /blb

Verfügung vom 20. April 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern, Justizkommission, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehelichkeitsanfechtung),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Erledigungsentscheid vom 19. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Erledigungsentscheid vom 19. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für seine im Juni 2006 erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage nicht eingetreten ist,
in Erwägung, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Rekursschrift nicht mit den einlässlichen erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach er seit der Geburt des Kindes im Oktober 2003 wisse, dass er nicht dessen Vater sein könne (nachdem seine im September 2003 geheiratete Frau bereits schwanger gewesen sei, als er sie kennengelernt habe), die Jahresfrist für die Anfechtungsklage daher längst abgelaufen sei (Art. 256c Abs. 1 ZGB), wichtige Gründe zur Entschuldigung der Verspätung (Art. 256c Abs. 3 ZGB) umso weniger vorlägen, als der Beschwerdeführer selbst zugebe, in vollem Bewusstsein eine Scheinehe eingegangen zu sein,
in das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege neben der Bedürftigkeit des Ansprechers voraussetzt, dass das Prozessbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), d.h. dass die Gewinnaussichten nicht beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275 mit Hinweisen),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit der allein entscheidenden Begründung des Obergerichts (Unzulässigkeit des Rekurses mangels Rekursbegründung) auseinandersetzt und erst recht nicht anhand dieser Begründung nach den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG (entsprechend den altrechtlichen Vorschriften der Art. 55 Abs. 1 lit. c und 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) darlegt, inwiefern der obergerichtliche Nichteintretensentscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass demzufolge das Prozessbegehren als aussichtslos erscheint, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann und der Beschwerdeführer zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten anzuhalten ist (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in Fällen des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident (oder ein anderes von ihm betrautes Abteilungsmitglied) entscheidet (Art. 64 Abs. 3 BGG),
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird mit beiliegendem Formular (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Säumnis) eine letzte, nicht weiter erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung der vorliegenden Verfügung angesetzt, um den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

legal aidhopelessnesscost advancepleading requirementsfamily law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to federal legal aid for the complaint

Extrahierter Entscheid

No. The complaint appeared hopeless because the applicant did not address the decisive reason for the cantonal non-entry decision and did not show any violation of law or the Constitution.

Extrahierte Begründung

Legal aid under Art. 64 BGG requires that the request not be hopeless. Since the submission ignored the only decisive reasoning and failed to satisfy the pleading requirements, the chance of success was far lower than the risk of loss.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant must provide security for the expected court costs

Extrahierter Entscheid

Yes. Because legal aid was refused, the applicant was ordered to pay an advance on costs within five days.

Extrahierte Begründung

When legal aid is denied, the court may require security for likely court costs under Art. 62 BGG.

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