Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_115/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung11.02.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision upholding his involuntary commitment to a psychiatric clinic. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements because it did not address the cantonal court's findings or explain any violation of law or the Constitution. It therefore did not enter into the appeal. In the simplified procedure, no court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid ist unzulässig, wenn sie lediglich pauschale Behauptungen enthält und sich nicht in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Verfassungsrügen sind ausdrücklich vorzubringen und substanziiert zu begründen. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten auf die Beschwerde nicht einzutreten; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_115/2014

Urteil vom 11. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Klinik Y.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (fürsorgerechtliche Kammer) vom 31. Januar 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 31. Januar 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 17. Januar 2014in Anwendung von Art. 426/429 ZGB ärztlich angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Y.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht - auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der an ... leidende Beschwerdeführer habe weder Krankheitseinsicht noch eine ernsthafte Behandlungsbereitschaft und müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung die dringend benötigten Medikamente absetzen und sowohl sich selbst wie auch andere gefährden würde, eine Weiterführung der auf maximal 6 Wochen befristeten Unterbringung würde einen neuen Entscheid voraussetzen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar pauschal behauptet, er befinde sich in einem "ausreichend gebesserten Zustand", jedoch nicht auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

involuntary commitmentinadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintsimplified procedurecourt costs