Art. 76 Abs. 1 lit. b, Art. 42 Abs. 1-2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a-b BGG; Beschwerdelegitimation und Begründungsanforderungen: Wer durch den angefochtenen kantonalen Entscheid nicht beschwert ist, ist zur Anfechtung des ihm günstigen Teils nicht legitimiert. Die bundesgerichtliche Beschwerde muss die Begehren im Rechtsmittel selbst enthalten; die blosse Verweisung auf kantonale Eingaben genügt nicht. Bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Werden diese Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, tritt der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein (consid. 2).
5A_1093/2025
Urteil vom 4. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Winterthur-Stadt,
Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur.
Gegenstand
Grundpfandverwertung,
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5. Dezember 2025 (PS250315-O/U).
Die Beschwerdeführerin verkaufte ihre Liegenschaft am B.________weg xxx in Winterthur am 3. Januar 2023 an die C.________ AG. Die C.________ AG wurde am 20. Januar 2023 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Zur Finanzierung des Kaufpreises borgte sich die C.________ AG bei der Bank D.________ AG rund Fr. 1'110'000.-- und sicherte das Kapital zugunsten der Bank mit der Errichtung eines Schuldbriefs auf dem gekauften Grundstück. Kurz nach Abschluss des Kaufvertrags entstand zwischen der Beschwerdeführerin und der C.________ AG eine Auseinandersetzung über den Kauf, die zum Abschluss einer Rückabwicklungsvereinbarung führte. Aus unbekannten Gründen wurde die Rückabwicklung nicht vollzogen. Die C.________ AG blieb im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragen und die Beschwerdeführerin als vorläufige Eigentümerin vorgemerkt. Am 4. September 2024 stellte die D.________ AG gegen die C.________ AG ein Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung gestützt auf den Schuldbrief (Betreibung Nr. yyy). Die C.________ AG verlangte am 2. Dezember 2024 die vorzeitige und sofortige Verwertung des Grundstücks (Art. 133 Abs. 2 SchKG). Am 25. August 2025 meldete die Beschwerdeführerin drei angeblich durch Papier-Namenschuldbriefe gesicherte Forderungen im Gesamtbetrag inklusive Zinsen von Fr. 1'182'499.30 und die Vormerkung ihrer vorläufigen Eintragung als Eigentümerin zur Aufnahme in das Lastenverzeichnis an. Mit Verfügung vom 9. September 2025 wies das Betreibungsamt Winterthur-Stadt die Aufnahme der Forderungen in das Lastenverzeichnis ab und es teilte mit, die Vormerkung werde im Lastenverzeichnis unter anderen Lasten aufgeführt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2025 Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur. Mit Urteil vom 26. September 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2025 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut. Es wies das Betreibungsamt an, die angemeldeten Namenschuldbriefe in das Lastenverzeichnis aufzunehmen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 hat das Bundesgericht das allfällige Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Soweit das Obergericht die Beschwerde gutgeheissen hat, ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, und insoweit nicht zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Beschwerde an das Bundesgericht müsste sich demnach auf diejenigen Teile der kantonalen Beschwerde beziehen, die das Obergericht abgewiesen hat, d.h. auf die Zusatzbegehren, auf die das Bezirksgericht mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten ist, was das Obergericht geschützt hat.
Vor Bundesgericht verweist die Beschwerdeführerin auf die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge, was unzulässig ist, da die Anträge in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein müssen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Im Übrigen erschöpfen sich die weitschweifigen und teilweise schwer verständlichen Ausführungen in einer Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage aus eigener Sicht, was den Begründungsanforderungen und erst recht den strengen Rügeanforderungen bei der Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des rechtlichen Gehörs, nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Nicht beschwert ist die Beschwerdeführerin dadurch, dass das Obergericht keine Vernehmlassungen eingeholt hat und ebenso wenig dadurch, dass das Obergericht ein sinngemässes Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben hat, von dem die Beschwerdeführerin bestreitet, es überhaupt gestellt zu haben.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg