5A_1058/2025
Urteil vom 9. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Klinik B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. November 2025 (PA250025-O/U).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Oktober 2025 mit ärztlicher Einweisung in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Zürich mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 ab.
Während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Zürich erging am 3. November 2025 der Unterbringungsentscheid der KESB Zürich. In der Folge schrieb das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. November 2025 die Beschwerde als gegenstandslos ab.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerdeführerin hält einzig fest, der Eingang ihrer Beschwerde sei nicht vermerkt worden und erfolgt, bevor die KESB entschieden habe. Damit zeigt sie nicht auf, inwiefern das Obergericht mit seinem Abschreibungsbeschluss Recht verletzt haben soll und solches ist auch nicht ersichtlich: Die Beschwerde richtete sich gegen die ärztliche Unterbringung und wurde gegenstandslos, als die ärztliche Unterbringung durch den Unterbringungsentscheid der KESB ersetzt wurde. Gegen Letzteren steht der Beschwerdeführerin wiederum ein neuer Rechtsmittelweg offen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beiständin, der Klinik B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli