Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 17 SchKG; requirement of reasoning in an appeal against a non-entry decision. A complaint to the Federal Supreme Court must, especially where the cantonal authority has not entered into the merits, specifically deal with the reasons of the challenged decision and show in a targeted manner which federal rights or legal norms were allegedly violated. Merely reiterating the arguments made below does not satisfy Art. 42 Abs. 2 BGG. Arguments directed at the material existence of the debt, such as set-off, are not examined in the debt-enforcement complaint procedure under Art. 17 SchKG. In the absence of sufficient reasoning, the complaint is inadmissible and may be dismissed without exchange of pleadings in the simplified procedure.
5A_1051/2021
Urteil vom 22. Dezember 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland,
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen,
B.________.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 13. Dezember 2021 (ABS 21 353).
Der Beschwerdeführer wird in der Pfändungsgruppe Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, von B.________ betrieben.
Am 2. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und verlangte sinngemäss, auf den Vollzug der Pfändung zu verzichten. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Obergericht erwog, der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Forderung durch Verrechnung getilgt, richte sich gegen den materiellen Bestand der Forderung, wofür das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht zur Verfügung stehe.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht. Stattdessen wiederholt der Beschwerdeführer bloss, die Forderung durch Verrechnung getilgt zu haben.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg