Non-entry for failure to pay court cost advance

5A_105/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung18.03.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in guardianship-supervisory proceedings. After an earlier refusal of legal aid and an order to pay a CHF 2,000 advance, the appellant filed a second reconsideration request and still did not pay the advance within the non-extendable grace period. The Court rejected the reconsideration request, held that no valid proof of timely payment had been provided, and consequently did not enter into the appeal. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the ordered advance within a non-extendable grace period after proper warning entails non-entry. A reconsideration request does not justify a fresh deadline unless it raises concrete elements capable of undermining the prior ruling; mere repetition of arguments or assertions of technical difficulties is insufficient. If the advance is neither paid in cash nor validly evidenced as debited in time, the appeal is not examined and costs are charged to the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_105/2010

Urteil vom 18. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzlicher vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde),
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand (Beschwerdeverfahren betreffend Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung der Vormundin).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit ihr erstes Gesuch um Wiedererwägung (der u.a. ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisenden Verfügung vom 8. Februar 2010) abweisender Verfügung vom 25. Februar 2010 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit der Verfügung vom 8. Februar 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 26. Februar 2010 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Nachfrist ein zweites Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Februar 2010 gestellt hat, das jedoch abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die (samt dem ersten Wiedererwägungsentscheid vom 25. Februar 2010) verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, zumal die von der Beschwerdeführerin (die im Übrigen über eine eigene Internetadresse verfügt: www.X.\_\_\_\_\_\_\_\_.ch) geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Bedienung ihres Computers nichts an der Tatsache ändern, dass die Namen der erst im bundesgerichtlichen Verfahren und damit verspätet abgelehnten Aargauer Oberrichter im Internet abrufbar sind und damit einer allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden können (BGE 117 Ia 322 E. 1c S. 323),
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der (ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb (androhungsgemäss und ohne Ansetzung einer zweiten Nachfrist) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und Fürsprecherin lic. iur. Z.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann

Schlagwörter

non-entrycourt advancereconsiderationlegal aidrecusalcostsdeadlineguardianship supervision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the second request for reconsideration of the order of 8 February 2010 should be granted.

Extrahierter Entscheid

No new arguments were raised that could call the correctness of the earlier order into question.

Extrahierte Begründung

The appellant merely repeated concerns and referred to computer difficulties; these did not undermine the prior refusal of legal aid and the order on the advance payment.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be entered into despite non-payment of the cost advance within the non-extendable grace period.

Extrahierter Entscheid

No. The advance was neither paid in cash nor validly credited through a payment order proof within the deadline.

Extrahierte Begründung

After the warning under Art. 62(3) BGG and the expiry of the non-extendable grace period, non-payment required non-entry under Art. 108(1)(a) BGG.

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