Non-entry for insufficiently reasoned appeal in enforcement case

5A_104/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung06.02.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court, sitting in simplified procedure, did not enter into the appellant's complaint against a Zurich appellate decision and, to the extent he also challenged the first-instance order, found it inadmissible. The court held that the filing failed to contain a proper prayer for relief and did not engage with the reasons of the cantonal decision, nor did it validly demonstrate any violation of federal or constitutional law. It also characterized the submission as abusive. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 75 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 7, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; Eintreten auf eine Beschwerde ans Bundesgericht setzt einen tauglichen Antrag und eine hinreichende, auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Begründung voraus. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, welche bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Normen durch den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid verletzt sein sollen; pauschale Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und klar begründet vorzubringen. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; missbräuchliche Eingaben rechtfertigen ebenfalls ein Nichteintreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; Art. 42 Abs. 7 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_104/2013

Urteil vom 6. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vollstreckung einer Geldforderung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2012 des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich (Nichteintreten auf ein vom Beschwerdeführer bei diesem Gericht anhängig gemachtes Klagebegehren nach Art. 1 lit. c/248 lit. b ZPO auf Vollstreckung einer Betreibungsforderung von 5 Millionen Franken) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf die Beschwerde sei bereits mangels Beschwerdeanträgen nicht einzutreten, im Übrigen hätte die Beschwerde abgewiesen werden müssen, weil es mangels konkreter Beschwerdevorbringen beim angefochtenen Entscheid bleiben würde,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit sie sich auch gegen die erstinstanzliche Verfügung richtet,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 31. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

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