Art. 42 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG; admissibility of a complaint that merely repeats arguments concerning a matter finally decided. The Federal Supreme Court does not enter on a complaint that, despite formal designation as a denial/delay-of-justice remedy, fails to explain in a legally sufficient manner how the cantonal decision infringes federal law. Repetitive submissions aiming to reopen a res judicata issue may be characterized as abusive or querulous; in such cases non-entry may also follow under Art. 42 Abs. 7 and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. Court costs are borne by the unsuccessful party pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_1027/2021
Urteil vom 15. Dezember 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt,
Zivilabteilung, Amthaus 1, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (Unterhaltsklage),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 24. November 2021 (ZKBES.2021.129).
Mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Berlin) vom 19. Juli 2018 wurde die am 25. September 1981 vor dem Standesamt Charlottenburg geschlossene Ehe von A.________ und B.________ geschieden.
Seither gelangt A.________ regelmässig an die Solothurner Gerichte und anschliessend an das Bundesgericht mit dem Anliegen, dass ihr in Ergänzung des deutschen Scheidungsurteils nachehelicher Unterhalt bzw. Vorsorgeausgleich zuzusprechen sei, obwohl in der Schweiz rechtskräftig entschieden ist, dass dies bereits Gegenstand des deutschen Scheidungsurteils war. Mehrmals hat das Obergericht des Kantons Solothurn seither diesbezügliche Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt abgewiesen.
Vorliegend geht es um eine erneute Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 24. November 2021 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist.
Dagegen wendet sich A.________ mit Beschwerde vom 5. Dezember 2021 an das Bundesgericht.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin bringt wie üblich in allgemeiner Weise vor, dass die schweizerischen Gerichte befangen seien und ihr zu Unrecht nachehelichen Unterhalt verweigern und sich damit über das Gesetz hinwegsetzen würden, indem ihr nach langer Ehe nachehelicher Unterhalt und gemäss Art. 29 und 30 BV ein diesbezüglicher Justizgewährungsanspruch zustehe. Sie versucht damit erneut, auf eine rechtskräftig erledigte Angelegenheit zurückzukommen, und insofern liegt keine hinreichende Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG vor, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, wenn das Obergericht die gegen das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt gerichtete weitere Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Im Übrigen ist die Beschwerdeführung zur stets gleichen Fragestellung als missbräuchlich bzw. querulatorisch zu bezeichnen, so dass auf die Beschwerde auch gestützt auf Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführerin wird angedroht, dass das Bundesgericht weitere Beschwerden mit indentischem Inhalt bzw. Gegenstand künftig unbeantwortet ablegen wird.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli