Non-entry for insufficiently reasoned and abusive appeal

5A_101/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung12.02.2009Dismissed

Zusammenfassung

X.________ challenged a Zug supervisory decision that had refused to enter into his complaints against the debt enforcement office and related persons. The Federal Court held that the recusal requests were abusive insofar as they were not moot, that the appeal was inadmissible to the extent it attacked enforcement office acts directly, and that the filing did not satisfy the federal reasoning requirements. It therefore did not enter into the appeal under Art. 108 BGG and imposed court costs of CHF 500 on the appellant. The request for suspensive effect became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 7, Art. 75 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Beschwerdebegründung und Missbrauch: Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn sie sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und nicht in gedrängter Form aufzeigt, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und anhand der vorinstanzlichen Erwägungen begründet vorzubringen. Eine Beschwerde ist ferner unzulässig, soweit sie nichtentscheidende Akte unterer Behörden direkt anficht. Missbräuchliche Eingaben vermögen keinen Rechtsmittelzugang zu eröffnen; ebenso sind offensichtliche Ausstandsbegehren ohne sachliche Grundlage unbeachtlich bzw. als missbräuchlich zu behandeln (vgl. Erwägungen zur Eintretensfrage).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_101/2009/bnm

Urteil vom 12. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Beschwerde gegen Betreibungsbeamte.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Januar 2009 der Justizkommission (des Zuger Obergerichts), die (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Betreibungsbeamten von A.________, dessen Stellvertreter und zahlreiche andere Personen (in verschiedenen Betreibungsverfahren) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Justizkommission erwog, über die (mit in früheren Verfahren gestellten identischen) Beschwerdeanträge Nr. 1-12 sei bereits rechtskräftig entschieden worden, weshalb darauf ebenso wenig eingetreten werden könne wie auf die Beschwerdeanträge Nr. 13-19, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens JS 2008 80 gebildet hätten, die Kosten seien dem einmal mehr mutwillig prozessierenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass sich die (sinngemässen) Ausstandsbegehren gegen zahlreiche Mitglieder und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts, soweit diese Begehren nicht gegenstandslos sind, als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch (in diesem und anderen Verfahren ergangene) Verfügungen des Betreibungsamtes anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Justizkommission eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 16. Januar 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Soweit sie nicht gegenstandslos sind, wird auf die Ausstandsbegehren nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

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