Non-entry due to lack of reasoning in protective detention appeal

5A_10/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung06.01.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a Bern cantonal decision confirming his involuntary placement and the expiry date of the measure. The Federal Supreme Court held that the complaint contained no legal reasoning at all and therefore did not meet the admissibility requirements of Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG. It therefore did not enter into the complaint under Art. 108(1) lit. a BGG. The Court also waived court costs. The case was decided in the simplified procedure by the division president.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde. Eine Beschwerde hat sich in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern Recht verletzt sei; dies gilt auch für Verfassungsrügen. Fehlt jede Begründung, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. In den Fällen von Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilungspräsidentin bzw. der Abteilungspräsident und es können keine Gerichtskosten erhoben werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_10/2011

Urteil vom 6.Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt A.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 15. Dezember 2010 gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordnete Einweisung in die Klinik B.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Frist der Massnahme am 25. Januar 2011 ablaufe,

in Erwägung,
dass das Obergericht auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Verhandlung erwog, der unstreitig an ... leidende Beschwerdeführer müsse zunächst stationär begutachtet werden, weil eine sofortige Entlassung einerseits in Anbetracht der Fremdgefährdung und anderseits wegen der ungeklärten Wohnsituation des über keinen festen Wohnsitz verfügenden Beschwerdeführers ausgeschlossen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und zu zeigen ist, weshalb die Vorinstanz Recht verletzt hat (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die vorliegende Beschwerdeschrift an das Bundesgericht keine Begründung enthält,
dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsimplified procedureinvoluntary placementnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint satisfied the statutory reasoning requirements for admissibility.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint contained no reasoning showing any violation of law or constitutional rights, so the Court could not examine it.

Extrahierte Begründung

A complaint under Art. 72 ff. BGG must identify the challenged reasoning and explain, in a concise manner, how the decision violates law; constitutional claims must also be specifically argued. Because the filing was unreasoned, it was manifestly inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite the inadmissibility of the complaint.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

In cases decided under Art. 108(1) BGG, the simplified procedure applies and the Court may waive costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.