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5A_10/2007
5A_11/2007 /blb
Urteil vom 23. März 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
gegen
5A_10/2007
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2266, 6431 Schwyz,
und
5A_11/2007
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung und der Zulassung des bestellten Vertreters,
Beschwerden gegen den Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 5. Januar 2007 und den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Januar 2007.
Sachverhalt:
A.
A.a Der an einer chronisch verlaufenden paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie sowie an leichter Intelligenzminderung leidende, entmündigte X.________ war verschiedentlich in (psychiatrischen) Kliniken untergebracht, zuletzt im Wohnheim A.________ in K.________, aus dem er schliesslich austreten wollte. Deshalb erliess die Vormundschaftsbehörde B.________ am 17. Juni 2005 eine Rückbehaltungsverfügung. Spätere Entlassungsgesuche von X.________ wurden jeweils abgewiesen.
A.b Am 25. September 2006 stellte X.________ sinngemäss ein Gesuch um Aufhebung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs, um Entlassung aus dem Wohnheim und um Auflösung der Vormundschaft (kantonale Akten 003), welches er am 13. November 2006 erneuerte. Am 4. Dezember 2006 wies die Vormundschaftsbehörde das Gesuch um Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bzw. um Aufhebung des Platzierungsentscheides im Wohnheim ab und verlängerte die Unterbringung gestützt auf Art. 397a ZGB bis auf weiteres. Abgelehnt wurde sodann das Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft. Die Postzustellung des Entscheides erfolgte am 12. Dezember 2006.
B.
B.a Mit einer am 22. Dezember 2006 der Post übergebenen Eingabe verlangten Rechtsanwalt Schönenberger und Rechtsanwalt S.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz im Namen von X.________ dessen sofortige Entlassung; für das Verfahren ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege (5A_11/2007, act. 6b, 001). Mit einem am 28. Dezember 2006 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Fax teilte Rechtsanwalt Schönenberger mit, er mache von seiner in den Akten liegenden Vollmacht Gebrauch und werde X.________ als erbetener Verteidiger vertreten, wenn das Gericht dem Antrag um unentgeltliche Rechtspflege nicht stattgebe (5A_11/2007, act. 7b, 006). Mit Zwischenbescheid vom 5. Januar 2007 wies der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und hielt fest, dass Rechtsanwalt Edmund Schönenberger im Verfahren III 2006 946 "auch als von einer Partei bestellter Vertreter nicht zugelassen" werde (siehe dazu 5A_10/2007).
B.b Das Verwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 22. Dezember 2006 als Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 4. Dezember 2006 entgegen. Am 12. Januar 2007 befragte das Verwaltungsgericht X.________ in Abwesenheit seines Anwaltes mündlich und hörte alsdann die als Auskunftspersonen vorgeladenen Eltern sowie den Vormund von X.________ an. Dr. med. D.________ gab auf gerichtliche Befragung hin seine Stellungnahme im Sinne von Art. 397e Ziff. 5 ZGB ab. X.________ und seinen Eltern wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zur Stellungnahme von Dr. D.________ und zu den vom Gericht eingeholten Berichten des Leiters des Wohnheimes und zum Bericht von Dr. med E.________, FMH für Psychiatrie, zu äussern. Mit Entscheid vom 12. Januar 2007 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ohne Kostenfolge ab.
C.
X.________ sowie seine Eltern, Y.________ und Z.________, führen in einer einzigen Eingabe Beschwerde sowohl gegen den einzelrichterlichen Zwischenbescheid vom 5. Januar 2007 (5A_10/2007) als auch gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2007 (5A_11/2007). Sie beantragen die Aufhebung der Entscheide, die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers 1 sowie die Feststellung, dass die Art. 3, 5 Ziff. 1 und 4, Art. 6 Ziff. 1, Art. 8, 11 und 14 EMRK verletzt worden seien. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Der Präsident des Verwaltungsgerichts beantragt, auf die Beschwerden von Y.________ und Z.________ nicht einzutreten, die Beschwerden von X.________ dagegen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (5A_10/2007, act. 9; 5A_11/2007, act. 11).
D.
Der Anwalt der Beschwerdeführer hat mit Fax vom 21. März 2007 unaufgefordert zur Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts Stellung genommen. Darin verwahrt er sich insbesondere gegen den in der Vernehmlassung erhobenen Vorwurf, er habe in einem anderen Fall durch unsachgemässe Berufsausübung den Interessen seiner Klientschaft geschadet (act. 10).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5A_10/2007 und 5A_11/2007 werden vereinigt.
2.
2.1 Die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 2 des Zwischenbescheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 5. Januar 2007 und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Januar 2007 werden aufgehoben.
2.2 Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 2 und 3 wird nicht eingetreten.
3.
3.1 Die Gesuche des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren werden als gegenstandslos abgeschrieben.
3.2 Die Gesuche der Beschwerdeführer 2 und 3 um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren werden abgewiesen.
4.
Der die Beschwerdeführer 2 und 3 betreffende Gerichtsgebührenanteil von Fr. 800.-- wird diesen je zur Hälfte unter Solidarhaft auferlegt.
5.
Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident : Der Gerichtsschreiber: