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5A_1/2014 ΓÇó Non-entry for failure to pay the advance on costs
5A_1/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung05.03.2014Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s complaint because he failed to pay the CHF 5,000 advance on costs within the non-extendable deadline and did not provide the required proof of timely debit. A further request for extension had already been rejected. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.
Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten wegen Ausbleibens des Kostenvorschusses trotz angesetzter nicht erstreckbarer Nachfrist. Wird der verlangte Vorschuss weder bar bei der Bundesgerichtskasse noch ordnungsgemäss zugunsten des Bundesgerichtskontos geleistet und fehlt der Nachweis der fristgerechten Belastung, ist auf die Beschwerde nach Androhung des Nichteintretens nicht einzutreten. Ein nach Ablauf der Nachfrist gestelltes weiteres Fristerstreckungsgesuch vermag den Säumnisfolgen nicht entgegenzuwirken. Die kostenpflichtige Partei trägt die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5A_1/2014
Urteil vom 5. März 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arrest,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. November 2013 des Obergerichts des Kantons Glarus.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. November 2013 des Obergerichts des Kantons Glarus,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Fristerstreckungsgesuchs mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 22. Januar 2014 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 6. Januar 2014 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der (am 23. Januar 2014 erfolgten) Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass ein (nach Ablauf der Nachfrist eingereichtes) Gesuch des Beschwerdeführers um Ansetzung weiterer Nachfristen mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2014 abgewiesen worden ist,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer, der die Beschwerde trotz des Hinweises in der erwähnten Präsidialverfügung nicht zurückgezogen hat, den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann