Moot administrative appeal in foundation supervision

5A.1/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung25.02.2008Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an administrative appeal concerning foundation supervision. After the challenged decision of 24 November 2006 was revoked by the foundation supervisory authority on 5 February 2008 in response to a reconsideration request, the appeal became moot. The Court therefore removed the case from the docket and, applying its usual practice, charged the court fee to the appellant, who had assumed the risk of mootness by seeking reconsideration.

Regest

Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens nach Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die verfügende Behörde. Wird die angefochtene Verfügung im Wiedererwägungsverfahren aufgehoben, entfällt das Rechtsschutzinteresse und das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben. Die Kostenfolgen richten sich nach der Praxis; sie können der Partei auferlegt werden, welche durch das Wiedererwägungsgesuch das Risiko der Gegenstandslosigkeit gesetzt hat (vgl. Erw. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A.1/2007/bnm

Beschluss vom 25. Februar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Stiftungsaufsicht (Eidgenössisches Departement des Innern), 3003 Bern.

Gegenstand
Stiftungsaufsicht.

Eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2006 der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht.

Nach Einsicht
in die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2006 der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht,
in die Verfügung vom 5. Februar 2008 der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht, womit (in Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs der Beschwerdeführerin) die Verfügung vom 24. November 2006 aufgehoben worden ist,
in die (zufolge Nichtabholens bei der Post) als am 19. Februar 2008 zugestellt geltende, unbeantwortet gebliebene Aufforderung vom 11. Februar 2008 des Abteilungspräsidenten an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zum gegenstandslos gewordenen Verfahren,

in Erwägung,
dass die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 ergangen ist, weshalb auf das vorliegende Verfahren noch das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass dieses Verfahren infolge Aufhebung der Verfügung vom 24. November 2006 durch diejenige vom 5. Februar 2008 gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist,
dass die Kosten praxisgemäss der Beschwerdeführerin, welche durch das Wiedererwägungsgesuch das Risiko der Gegenstandslosigkeit auf sich genommen hat, auferlegt werden,
dass der Abschreibungsbeschluss gestützt auf Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP ergeht,

beschliesst das Bundesgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren 5A.1/2007 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieser Beschluss wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann

Schlagwörter

mootnesscost allocationreconsiderationfoundation supervisionappeal dismissal