Non-entry on constitutional complaint due to insufficient reasoning

4P.40/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung19.03.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the refusal of legal aid in cantonal appeal proceedings by filing a constitutional complaint with the Federal Supreme Court. The Court held that the filing did not comply with the strict reasoning requirements for a constitutional complaint because it did not identify the constitutional rights allegedly violated or explain the violation. It therefore did not enter into the complaint. In view of the exceptional waiver of court costs, the request for legal aid in the federal proceedings became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde: Begründungsanforderungen und Nichteintreten. Die Beschwerdeschrift hat unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht (E. 2). Wird diese qualifizierte Rügepflicht nicht erfüllt, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht auf die Beschwerde ein. Wird ausnahmsweise auf Gerichtskosten verzichtet, erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4P.40/2007 /len

Urteil vom 19. März 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der
III. Zivilkammer.

Gegenstand
Art. 9 und 29 BV (unentgeltliche Rechtspflege),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, vom 21. Dezember 2006.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer für das kantonale Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte und dieses Gesuch vom Präsidenten der III. Zivilkammer mit Entscheid vom 21. Dezember 2006 abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 27. Februar 2007 datierte und als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe einreichte, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des Entscheides des Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgericht St. Gallen beantragt und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren stellt;
dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, gegen welche verfassungsmässigen Rechte diese Erwägungen verstossen sollen und inwiefern das der Fall sein soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia E. 2 S. 3 f.; 130 I 26 E. 2.1 S. 31 mit Hinweisen), und rein appellatorische Kritik unzulässig ist (BGE 107 Ia 186 E. b);
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 27. Februar 2007 diesen Begründungsanforderungen in keiner Weise genügen, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gegenstandslos wird;

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintlegal aidadmissibilityreasoning requirementsappellatory criticismcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the federal reasoning requirements and was therefore admissible.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently indicate which constitutional rights were violated and how; the Court therefore did not enter into the merits.

Extrahierte Begründung

Under Art. 90(1)(b) OG, the complaint must engage with the reasoning of the challenged decision and substantiated constitutional criticism is required; purely appellatory arguments are inadmissible. The filing failed to satisfy these requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid for the federal proceedings should be granted.

Extrahierter Entscheid

The request became moot because no court costs were levied.

Extrahierte Begründung

Since the Court exceptionally waived court costs, there was no remaining need to decide the legal-aid request.

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