No entry into constitutional complaint for inadequate substantiation

4P.35/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung27.02.2007Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Court held that the appellant's filing, styled as an 'Einsprache', could only be treated as a constitutional complaint. Because it did not meet the statutory duty to specify which constitutional rights were violated and how, the court did not enter into the matter. In view of the circumstances, it also waived court costs. The underlying dispute concerned a CHF 311.40 claim upheld by the justice of the peace and a subsequent cantonal non-entry decision.

Regest

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde: Begründungsanforderungen; Art. 36a OG; Nichteintreten bei offensichtlich ungenügender Substantiierung. Die staatsrechtliche Beschwerde muss klar und detailliert dartun, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen und worin die Verletzung liegt. Eine bloss pauschale Kritik genügt nicht. Ist die Eingabe offensichtlich unzureichend begründet, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie sich als zwecklos erweist.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4P.35/2007 /len

Urteil vom 27. Februar 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Weiss.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht.

Gegenstand
Art. 9 Cst. (Zivilprozess),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 18. Dezember 2006.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass der Friedensrichter von Gelterkinden am 8. August 2006 eine Klage der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer auf Bezahlung von Fr. 311.40 schützte;
dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde einlegte, auf die das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 18. Dezember 2006 nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer diesen Nichteintretensentscheid mit einer Eingabe, die er als "Einsprache" bezeichnet, beim Bundesgericht anficht;
dass als Rechtsmittel höchstens eine staatsrechtliche Beschwerde in Betracht fällt;
dass in einer solchen dargetan werden muss, dass und inwiefern die kantonale Instanz mit dem angefochtenen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt;
dass eine Kostenauflage als zwecklos erscheint;

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilitysubstantiationnon-entrycostssummary procedure