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4P.330/2006 /len
Urteil vom 22. Februar 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget,
gegen
Versicherung Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener,
Kassationsgericht des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; Willkür;
rechtliches Gehör),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 14. September 2006.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in das Urteil vom 14. September 2006, mit welchem das Kassationsgericht St. Gallen die von X.________ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Januar 2006 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, sowie in die dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des kassationsgerichtlichen Urteils verlangt und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsucht,
in Erwägung,
dass das angefochtene Urteil vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 (AS 2006 1205, 1243) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation des Bundesgerichts (Bundesrechtspflegegesetz [OG]) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass das Bundesgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2007 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführer den Prozesskostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat,
dass die vorliegende, ursprünglich beim Bezirksgericht Gossau (heute: Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau) eingeklagte Streitsache Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers von ursprünglich Fr. 4'471'305.50 (mit Berufung an das Kantonsgericht noch Fr. 4'144'172.70) nebst Zins für die Folgen eines am 12. Februar 1988 erlittenen Verkehrsunfalls beschlägt,
dass das hypothetische Valideneinkommen einen wesentlichen Streitpunkt bildete, zu dessen Ermittlung das Kantonsgericht berücksichtigte,
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: