{T 1/2}
4P.281/2005 /ast
Urteil vom 22. Februar 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien
Time Corporation,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Simon,
gegen
Fédération de l'industrie horlogère suisse FH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Frick,
Kantonsgericht des Kantons Zug, 3. Abteilung, Gerichtsgebäude an der Aa, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6300 Zug.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug, 3. Abteilung,
vom 22. September 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Time Corporation (nachstehend: Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Baar. Sie vertreibt unter der schweizerischen Handelsmarke "TIQ" Uhren, deren Uhrwerk in Japan und deren Zifferblatt, Gehäuse und Armband in China hergestellt werden. Diese Uhren wurden seit August 2001 vornehmlich an Fremdenverkehrsorten in der Schweiz verkauft, wobei über den Uhren häufig Tafeln mit der Aufschrift "tiq® of Switzerland the watch" und vor den meisten Uhren Täfelchen mit der Aufschrift "tiq® of Switzerland" oder "tiq® of Switzerland the watch" aufgestellt wurden. Zum Teil sind die Uhren mit einer Etikette mit der Aufschrift "tiq® of Switzerland" versehen worden.
Im Oktober 2001 forderte die Fédération de l'industrie horlogère suisse FH (nachstehend: Klägerin) mit Sitz in Biel die Beklagte auf, beim Vertrieb von Uhren ausländischer Herkunft Hinweise auf die Schweiz zu unterlassen. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, es stehe ihr als einer in der Schweiz domizilierten Gesellschaft offen, auf ihren schweizerischen Sitz hinzuweisen. Am 28. November 2002 trafen sich die Parteien zu einem Gespräch, dessen Ergebnis von den Parteien unterschiedlich dargestellt wird.
B.
Mit Klage vom 15. Juni 2004 stellte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug folgende Begehren:
Mit Referentenverfügung vom 16. Februar 2005 wurden die beklagtischen Belege 3, 4, 5 und 8 aus dem Recht gewiesen, wogegen die Beklagte vorsorgliche Einsprache erhob.
Das Kantonsgericht kam zum Ergebnis die Beklagte habe eine Einigung der Parteien über die Verwendung der Bezeichnung "tiq® Time Corporation Baar/ Switzerland" nicht nachweisen können. Dagegen sei bewiesen, dass die Verkäufer die von der Beklagten vertriebenen Uhren noch im Jahr 2004 in Luzern und Interlaken mit Schildern bzw. Täfelchen mit der Bezeichnung "tiq® of Switzerland the watch" bzw. "tiq® of Switzerland" angepriesen hatten. Ausserdem seien die Uhren in Etuis mit der Aufschrift "tiq® of Switzerland" bzw. "tiq® Time Corporation Switzerland" verpackt worden. Festgestellt sei auch, dass die Beklagte am 21. April 2004 auf ihrer Homepage Uhren-Schlüsselanhänger, so genannte "Key Watches", angepriesen habe, welche auf dem Zifferblatt das Schweizer Wappen aufwiesen.
Mit Urteil vom 22. September 2005 hiess das Kantonsgericht des Kantons Zug die Klage im Wesentlichen gut und erkannte:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Zug, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: