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4P.201/2004 /lma
Urteil vom 29. November 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luzius Schmid,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kollegger,
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium.
Gegenstand
Art. 9 BV (Zivilprozess; vorsorgliche Massnahme),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, vom 7. Juli 2004.
Sachverhalt:
A.
Mit schriftlicher Vereinbarung vom 25. Februar/1. März 1999 verpflichtete sich A.________ gegenüber B.________, Stimmplatten mit neuer Technologie nach Jos.-Nussbaumer-Vorlagen für den Einbau in Schwyzerörgeli herzustellen und mit diesen Produkten keinen anderen Schwyzerörgelibauer zu bedienen, der mit B.________ in einem Konkurrenzverhältnis stehen könnte. B.________ erklärte sich im Gegenzuge bereit, zu einem festgelegten Preis mindestens 50 Stimmplattensätze pro Jahr zu übernehmen. Der Vertrag war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2001 befristet.
B.
In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten unter den Parteien, namentlich über die Fragen, ob die Vereinbarung bis Ende 2004 verlängert worden sei, wie B.________ annahm, und ob sich A.________ an die Lieferbeschränkung gehalten habe. Auf zunächst superprovisorisch und hernach im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 147 Abs. 1 Ziff. 2 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO/GR) gestelltes Gesuch B.________ verbot der Kreispräsident Davos A.________ am 5. Mai 2004 unter der Strafdrohung des Art. 292 StGB, die in Zusammenarbeit mit B.________ entwickelten Stimmplatten anderen Firmen oder Fabrikanten, welche den Abnehmer in Bezug auf die Schwyzerörgeliproduktion konkurrenzieren können, direkt oder indirekt zu liefern, in Produktion zu geben oder sonst wie zu vertreiben. Das Verbot wurde bis Ende 2004 befristet. A.________ hat die Verfügung vom 5. Mai 2004 mit Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidium angefochten. Er verlangte, dass die Befristung des Verbots durch eine Klagefrist von 20 Tagen ersetzt werde unter der Androhung, dass die vorsorgliche Massnahme bei Säumnis dahin falle. Das Kantonsgerichtspräsidium wies die Beschwerde mit Verfügung vom 7. Juli 2004 ab.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung der Verfügung vom 7. Juli 2004. Der Beschwerdegegner und der Präsident des Kantonsgerichts von Graubünden schliessen auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Letztinstanzliche kantonale Massnahmenentscheide können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unbekümmert um ihre Qualifikation als End- oder Zwischenentscheide (Art. 87 OG) mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, da stets ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht (BGE 118 II 369 E. 1 S. 371 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
2.
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gilt im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde das grundsätzliche Verbot, neue Tatsachenbehauptungen sowie rechtliche Argumente vorzubringen und neue Beweisanträge zu stellen (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen). Gegen dieses Novenverbot verstösst der Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, durch die Ablehnung seines Antrags, dem Beschwerdegegner eine Frist zur Einreichung einer Klage zu setzen, hätten die kantonalen Gerichte seinen Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes und zuständiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) missachtet. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass er sich vor der letzten kantonalen Instanz auf den durch Art. 30 Abs. 1 BV gewährleisteten Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes und zuständiges Gericht berufen hätte. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass das Kantonsgerichtspräsidium Art. 147 Abs. 2 ZPO/GR willkürlich angewandt habe. Indem es die Streitsache im Ergebnis abschliessend im summarischen Befehlsverfahren nach Art. 147 ZPO/GR entschieden habe, verletze es auch seinen Anspruch auf ein ordentliches Gerichtsverfahren, in welchem er keiner Beweisbeschränkung unterliege, und damit seinen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.
4.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 ZPO/GR können vorsorgliche Massnahmen im Befehlsverfahren getroffen werden:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: