Art. 124 lit. c, d BGG; Art. 127 BGG; requirements for a revision request before the Federal Supreme Court. A revision application must set out in a substantiated manner which statutory ground is invoked and, for each ground, explain the factual and legal elements that are said to satisfy it; mere reference to the provision is insufficient. If the pleading manifestly fails to meet the reasoning requirement, the Court may refuse to enter into the matter without inviting observations. A request for legal aid is to be denied where the filing is hopeless within the meaning of Art. 64 Abs. 1 BGG. Court costs are ordinarily borne by the unsuccessful applicant under Art. 66 Abs. 1 BGG; party compensation is denied where the respondent incurred no compensable expense (Art. 68 Abs. 2 BGG).
4F_43/2025
Urteil vom 4. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________ AG,
Gesuchsgegnerin,
Kreisgericht St. Gallen Einzelrichter,
Bohl 1, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. September 2025
(4F_34/2025 [Urteil 4D_119/2025
{Entscheid SS.2024.897-MTO/SG2ZE-FRP}]).
Am 12. Oktober 2025 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen das Bundesgerichtsurteil 4F_34/2025 vom 22. September 2025 ein.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zum erneuten Revisionsgesuch wurde verzichtet.
Die Begründungsanforderungen an ein Revisionsgesuch an das Bundesgericht sind dem Gesuchsteller aus seinen zahlreichen Gesuchen bestens bekannt (vgl. etwa Urteil 4F_34/2025 vom 22. September 2025 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Doch auch mit seiner neusten Eingabe genügt er diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Er beruft sich zwar auf Art. 124 lit. c und lit. d BGG. Er legt aber offensichtlich nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern diese Revisionsgründe vorliegen sollen. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das erneute Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Gründe, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten als angezeigt erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. Der Antrag auf Verzicht von Gerichtskosten wird abgewiesen. Der Gesuchsteller hat die Gerichtskosten folglich bei diesem Ausgang des Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuchsgegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben im gleichen Stil, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung vorangegangener Revisionsgesuche erschöpfen, künftig ohne Antwort abgelegt und auf solche hin keine weiteren Revisionsverfahren mehr eröffnet werden.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kreisgericht St. Gallen, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.