Revision request inadmissible for insufficient reasoning

4F_3/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung28.03.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicants sought revision of a Federal Supreme Court judgment after their earlier complaint had been dismissed for insufficient reasoning. They referred to new evidence but failed to explain in a legally sufficient manner the revision ground or how the dispositive should be altered. The Court therefore held the revision request to be manifestly inadmissible, dealt with it in simplified procedure without written exchanges, and ordered the applicants to pay court costs of CHF 500 jointly and severally.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; Revisionsgesuch und Begründungsanforderungen. Ein Revisionsgesuch hat den Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel in gedrängter Form darzulegen; es genügt nicht, bloss das Vorliegen eines Revisionsgrundes oder von neuem Beweismaterial zu behaupten. Es ist vielmehr aufzuzeigen, weshalb der angerufene Grund gegeben sei und inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern wäre (E. 1). Ein offensichtlich unzulässiges Revisionsgesuch kann analog zu Art. 109 BGG ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung erledigt werden. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4F_3/2011

Urteil vom 28. März 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. X.________,
Gesuchsteller,

gegen

C.________,
vertreten durch Advokat Vincenzo Falanga,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_658/2010 vom 10. Februar 2011.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Februar 2011 (4A_658/ 2010) auf die von den Gesuchstellern gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Oktober 2010 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
dass die Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 17. Februar 2011 datierte Eingabe einreichten, aus der sich ergibt, dass sie gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2011 Revision erheben wollen;
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2008, 8F_10/2008);
dass die Gesuchsteller mit dem Hinweis auf "neues Beweismaterial" zwar sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG anrufen, dabei aber in keiner den Begründungsanforderungen genügenden Weise darlegen, inwiefern dieser vorliegend gegeben und das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 10. Februar 2011 gestützt darauf abzuändern wäre;
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;
dass die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni

Schlagwörter

revisioninadmissibilityreasoning requirementsnew evidencecourt costssummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision request met the Federal Supreme Court's reasoning requirements and was admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The request did not specify the revision ground and did not explain, with evidence, why the prior dispositive had to be changed.

Extrahierte Begründung

A revision request must identify the evidence and set out the revision ground in detail. A mere reference to 'new evidence' is insufficient under the pleading requirements.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

The applicants must bear the court costs jointly and severally.

Extrahierte Begründung

As the revision request was obviously inadmissible, costs were charged to the applicants under the Code's cost rule.

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