Revision request inadmissible; legal aid refused

4F_19/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung11.10.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a revision request against its earlier judgment of 6 September 2011. The applicant also requested legal aid. The Court held that the submissions did not invoke any of the exhaustively listed revision grounds under Arts. 121-123 BGG and did not explain how the dispositive part should be altered. The revision request was therefore manifestly inadmissible and disposed of summarily without exchange of briefs. Legal aid was refused because the request was hopeless, and court costs of CHF 500 were charged to the applicant.

Omnilex-Regeste

Arts. 42 Abs. 1 und 2, 64 Abs. 1, 66 Abs. 1 sowie 121-123 BGG; Revisionsgesuch und Begründungsanforderungen, unentgeltliche Rechtspflege bei Aussichtslosigkeit, Kostenfolgen. Ein Revisionsgesuch hat den angerufenen Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen darzulegen; es genügt nicht, einen solchen bloss zu behaupten. Es ist aufzuzeigen, weshalb der gesetzliche Revisionsgrund vorliegt und inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Urteils abzuändern wäre. Fehlt es daran, ist auf das Gesuch nicht einzutreten; bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann es im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel erledigt werden (vgl. Art. 109 BGG). Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4F_19/2011

Urteil vom 11. Oktober 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A. X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_445/2011 vom 6. September 2011.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. September 2011 (4A_445/2011) auf die vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Juli 2011 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und das gleichzeitig erhobene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies;
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 12. September 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2011 Revision erheben will;
dass der Gesuchsteller sodann mit Eingabe vom 29. September 2011 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht;
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2008, 8F_10/2008);
dass der Gesuchsteller in seinen Eingaben an das Bundesgericht keinen der im Gesetz (Art. 121 - 123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe anruft, geschweige denn begründet, inwiefern ein solcher vorliegend gegeben und das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 6. September 2011 gestützt darauf abzuändern wäre;
dass sich damit das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb dieses analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Schlagwörter

revisionlegal aidinadmissibilitysubstantiationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision request met the statutory requirements and invoked a valid ground under Arts. 121-123 BGG

Extrahierter Entscheid

No. The applicant did not invoke or substantiate any statutory revision ground, so the request was manifestly inadmissible.

Extrahierte Begründung

A revision petition must identify the revision ground and explain why it applies and how the dispositive part should be changed. Mere assertion is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

No. Legal aid was refused because the revision request had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64(1) BGG, legal aid is denied when the application lacks prospects of success.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The applicant bears the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs were imposed on the unsuccessful applicant under Art. 66(1) BGG.

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