Non-entry due to mootness and defective appeal

4D_99/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung18.02.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged an Aargau cantonal order requiring payment of a CHF 2,000 cost advance. While the federal appeal was pending, the Obergericht replaced the challenged order with a later order that again fixed a final ten-day deadline and rejected the appellant’s request for free legal aid. The Federal Supreme Court held that the appeal had become moot and that, in any event, the submission did not satisfy the formal requirements of a federal appeal. It therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 i.V.m. Art. 117 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Eintreten auf die Beschwerde bei Gegenstandslosigkeit und formeller Unzulänglichkeit. Wird der angefochtene kantonale Entscheid durch einen späteren Entscheid ersetzt, fehlt es grundsätzlich an einem aktuellen Anfechtungsobjekt und die Beschwerde wird gegenstandslos. Unabhängig davon ist auf eine Eingabe nicht einzutreten, wenn sie die formellen Begründungsanforderungen an die Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht erfüllt. Unter den gegebenen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_99/2012

Urteil vom 18. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________, ,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 10. September 2012.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Präsidentin II des Bezirksgerichts Aarau vom 25. Juni 2012 beim Obergericht des Kantons Aargau mit Beschwerde anfocht;
dass das Obergericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. September 2012 eine letzte Frist von zehn Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- ansetzte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. November 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, die Verfügung des Obergerichts vom 10. September 2012 mit Beschwerde anzufechten;
dass das Obergericht in der Zwischenzeit das Verfahren weiter geführt hatte, indem es mit Verfügung vom 5. November 2012 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. September 2012 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und ihm nochmals eine letzte Frist von zehn Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- ansetzte;
dass demnach die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, weil die damit angefochtene Verfügung vom 10. September 2012 durch jene vom 5. November 2012 ersetzt worden ist;
dass im Übrigen die Rechtsschrift vom 26. November 2012 die formellen Anforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 in Verbindung mit Art. 117 BGG) offensichtlich nicht erfüllt;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

cost advancemootnessinadmissibilityformal requirementsnon-entrycourt costs