Non-entry for insufficiently reasoned subsidiary constitutional complaint

4D_94/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung06.12.2012Inadmissible

Zusammenfassung

X.________ AG challenged a cantonal order requiring a CHF 700 cost advance in its appeal against a district court judgment. The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because no legal question of fundamental importance was involved. It held that the initial submission did not satisfy the constitutional reasoning requirements, while a later submission was out of time. The court therefore did not enter into the complaint, denied legal aid as the matter was hopeless, and imposed CHF 500 in costs on the appellant.

Regest

Art. 113 ff., 116, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. b and 64 Abs. 1 BGG; subsidiary constitutional complaint and reasoning requirements: Where no legal question of fundamental importance exists, an appeal is to be treated as a subsidiary constitutional complaint, which permits only the invocation of constitutional rights and requires reasoned substantiation by reference to the challenged decision. A filing that merely announces an appeal or contains unparticularized criticism does not meet the requirements and leads to non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Late submissions cannot cure the defect. Legal aid is refused if the complaint is manifestly hopeless; court costs are borne by the losing party (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_94/2012

Urteil vom 6. Dezember 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 20. September 2012.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin das zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin ergangene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Mai 2012 mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht;

dass das Obergericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. September 2012 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen ansetzte, um den ihr mit Verfügung vom 3. August 2012 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu leisten, wobei festgehalten wurde, dass bei Nichtzahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 29. Oktober 2012 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, die Verfügung des Obergerichts vom 20. September 2012 mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. November 2012 aufgefordert wurde, bis am 29. November 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;

dass die Beschwerdeführerin am 15. November 2012 eine weitere Rechtsschrift einreichte, in der sie sich - unter anderem - zur Verfügung des Obergerichts vom 20. September 2012 äusserte;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2012 das Gesuch stellte, sie von der Zahlung des Kostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren zu befreien;

dass das kantonale Verfahren gemäss der angefochtenen Verfügung eine Streitsache mit einem Streitwert von Fr. 3'240.-- betrifft;

dass sich im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass die Rechtsschrift vom 29. Oktober 2012 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;

dass die Rechtsschrift vom 15. November 2012 - die im Übrigen die Begründungsanforderungen ebenfalls nicht erfüllt - unbeachtlich ist, weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden ist;

dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

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