Inadmissibility of constitutional complaint in labor dispute

4D_93/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung02.02.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The employee appealed to the Federal Court against both the district court judgment rejecting his wage claim and the cantonal court order declaring his unsolicited filing irrelevant. The Federal Court held that the district court judgment was not a cantonal final decision and therefore could not be challenged directly. An ordinary civil appeal against the cantonal order was unavailable because the amount in dispute did not reach CHF 15,000 and no question of fundamental importance was shown. Treated as a subsidiary constitutional complaint, the filing still failed because the appellant did not demonstrate the requirements for challenging an interim decision and raised no substantiated constitutional rights violation. The complaint was therefore declared inadmissible and court costs were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 75 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Art. 93 Abs. 1, Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; Eintreten auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid. Ein nicht kantonal letztinstanzlicher Entscheid ist mit Beschwerde an das Bundesgericht nicht direkt anfechtbar. Fehlt bei einem kantonalen Entscheid der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen und liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, bleibt nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Bei Zwischenentscheiden hat die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, sofern sie nicht offensichtlich sind. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde können nur verfassungsmässige Rechte gerügt werden; deren Verletzung ist unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids substanziiert darzulegen. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Gesamter Gesetzestext

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{T 0/2}
4D_93/2011

Urteil vom 2. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Wagner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsvertrag: Entschädigung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 19. Oktober 2011.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Urteil vom 17. März 2011 die Klage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von ausstehendem Lohn im Betrag von Fr. 12'144.58 nebst Zins abwies;
dass der Beschwerdeführer dagegen beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung einlegte;
dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Schreiben vom 23. Juni 2011 dem Beschwerdeführer ein Doppel der Berufungsantwort der Beschwerdegegnerin zustellte und die Parteien darauf hinwies, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei;
dass dieses Schreiben vom Beschwerdeführer am 24. Juni 2011 entgegengenommen wurde;
dass der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht am 22. Juli 2011 unaufgefordert eine Eingabe mit dem Titel "Neues Beweis" (sic!) und "Gegenargumente gegen Berufungsantwort zur Vernehmlassung" einreichte;
dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden diese Eingabe mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 für unbeachtlich erklärte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. November 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 17. März 2011 sowie die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. Oktober 2011 anfechten zu wollen;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgericht richtet, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG);
dass gegen die Verfügung des Kantonsgerichts eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass gemäss Art. 117 BGG für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde die Art. 90 - 94 BGG über die anfechtbaren Entscheide sinngemäss gelten;
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, der nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); d
dass der Beschwerdeführer nicht auf diese Voraussetzungen eingeht und deren Vorliegen auch nicht in die Augen springen;
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde sodann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers keine auch nur im Ansatz substanziierte Verfassungsrüge enthält;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Schlagwörter

inadmissibilityconstitutional complaintinterim decisiondispute valuesubstantiationfinal decisioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the district court judgment was admissible before the Federal Court

Extrahierter Entscheid

The complaint could not be heard insofar as it challenged the district court judgment, because that judgment was not a cantonal final decision.

Extrahierte Begründung

Art. 75 para. 1 and Art. 113 BGG require a cantonal final decision for review; the district court judgment was not such a decision.

Kernrechtsfrage

Whether an ordinary civil appeal was available against the cantonal court order

Extrahierter Entscheid

Ordinary civil appeal was unavailable because the CHF 15,000 dispute threshold was not reached and no legal question of fundamental importance arose.

Extrahierte Begründung

The amount in dispute fell below Art. 74 para. 1 lit. a BGG and the exception in Art. 74 para. 2 lit. a BGG did not apply.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged cantonal order could be reviewed as a subsidiary constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

The filing was treated as a subsidiary constitutional complaint, but it still remained inadmissible.

Extrahierte Begründung

For an interim decision, the appellant had to show irreparable harm or the conditions of Art. 93 para. 1 lit. b BGG, and had to raise substantiated constitutional grievances; he did neither.

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