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4D_92/2010 ΓÇó Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning
4D_92/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung26.08.2010Dismissed
X.________ filed a constitutional complaint against a Schwyz cantonal ruling that had upheld the refusal of legal aid in his negative declaratory action against Y.________ AG. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the statutory reasoning requirements because it failed to identify any violated constitutional rights or to engage with the cantonal court's reasoning. The complaint was therefore inadmissible. The request for legal aid before the Federal Supreme Court was denied as hopeless, no court costs were charged, and no party compensation was awarded.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; constitutional complaint reasoning requirements and inadmissibility. A constitutional complaint must, in a sufficiently substantiated manner, indicate the fundamental rights allegedly violated and address the reasoning of the challenged cantonal decision. A merely appellatory submission without specific constitutional critique does not meet the strict pleading standard. Where the complaint is manifestly deficient and thus hopeless, legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is to be refused. If no expense is incurred by the respondent, no party compensation is due under Art. 68 Abs. 1 BGG; in appropriate circumstances, court costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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4D_92/2010
Urteil vom 26. August 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
negative Feststellung; unentgeltliche Prozessführung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer,
vom 22. Juni 2010.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2009 beim Einzelrichter des Bezirks Höfe eine negative Feststellungsklage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass der Einzelrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung mit Verfügung vom 29. Juli 2009 infolge Aussichtslosigkeit abwies, da es angesichts der Geringfügigkeit der strittigen Forderung (Streitwert von Fr. 140.--) an einem Feststellungsinteresse über deren Nichtbestand fehle;
dass das Kantonsgericht Schwyz eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Juni 2010 abwies, soweit es darauf eintrat, und dem Beschwerdeführer die Kosten des Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- auferlegte;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. Juli 2010 Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht erhob und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers keinerlei Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und mit denen er darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie entschied, der Einzelrichter habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht wegen Aussichtslosigkeit des Klagebegehrens abgewiesen, und indem sie dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegte;
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren ein unentgeltlicher Beistand beizuordnen, abzuweisen ist, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer