Non-entry for failure to pay cost advance

4D_88/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung23.09.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The Swiss Federal Supreme Court did not enter into the constitutional complaint because the appellant failed to pay the ordered cost advance even after the extended deadline. The case was decided in summary procedure. In light of the circumstances, the court waived court costs. The decision was notified to the parties and to the Zurich High Court.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten bei unterbliebener Leistung des Kostenvorschusses trotz angesetzter Nachfrist. Wird der verlangte Vorschuss innert Frist nicht bezahlt, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht ein. Art. 66 Abs. 1 BGG erlaubt unter den gegebenen Umständen den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten (vgl. consid. 1–2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_88/2008 /len

Urteil vom 23. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Lohnausweis,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,
vom 17. Mai 2008.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 3. September 2008 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Schlagwörter

cost advancenon-entryinadmissibilitysummary procedurecourt costs