Constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning

4D_87/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung23.11.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The tenant challenged the cantonal refusal to reopen a lease dispute and later sought damages and legal aid before the Federal Supreme Court. The Court held that the constitutional complaint did not comply with the mandatory requirements of Art. 42 and 106 BGG because it contained neither a proper request nor specific constitutional reasoning. It therefore did not enter into the complaint. The request for free legal aid was rejected as the appeal was hopeless. No court costs were charged and no party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde: Die Rechtsmittelschrift hat einen bestimmten Antrag und eine hinreichende, auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Begründung zu enthalten. Pauschale Kritik genügt nicht; die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Verfassungsrecht wird nur geprüft, wenn sie ausdrücklich und substanziiert gerügt wird (consid. 1). Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt zudem Nichtaussichtslosigkeit voraus (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG). Von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); eine Parteientschädigung entfällt, wenn der obsiegenden Partei kein ersatzfähiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_87/2011

Urteil vom 23. November 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietrecht,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid der 2. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 6. Oktober 2011.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass dem Beschwerdeführer die Wohnung an der Z.________strasse in Q.________ von der vormaligen Vermieterschaft im Jahre 2009 gekündigt wurde;
dass der Beschwerdeführer diese Kündigung beim Mietamt Thun als missbräuchlich anfocht und das Mietamt die Kündigungsanfechtung mit Entscheid vom 9. Dezember 2009 abwies sowie das Mietverhältnis einmalig bis zum 31. Oktober 2010 erstreckte;
dass der Beschwerdeführer kurz vor Ablauf der Erstreckungsfrist an das Mietamt gelangte und unter Berufung auf "Neues Recht" um Aufhebung des ersten Entscheids ersuchte;
dass das Mietamt dieses Gesuch am 7. Dezember 2010 abwies und an seinem alten Urteil festhielt;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid am 6. Januar 2011 an das Regionalgericht Berner Oberland weiterzog;
dass der Präsident des Regionalgerichts mit Entscheid vom 16. März 2011 auf die Klage nicht eintrat, da er von einem gültigen Rechtsmittelverzicht ausging;
dass der Beschwerdeführer dagegen am 13. September 2011 eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern erhob und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'000.-- verlangte;
dass das Obergericht die Beschwerde sowie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 abwies und festhielt, es bestehe angesichts des nicht zu beanstandenden angefochtenen Entscheids kein Raum für ein Schadenersatzbegehren;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingaben vom 11. November 2011 Beschwerde beim Bundesgericht erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht ein Antrag zu stellen ist und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 24. Oktober 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keinen rechtsgenügenden Antrag stellt und keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erhebt, die den genannten Begründungsanforderungen genügen würden, sondern seine Ausführungen sich in allgemein gehaltener Kritik am angefochtenen Entscheid und an der Mietgerichtsbarkeit im Allgemeinen erschöpfen;
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung und rechtsgenügendem Antrag nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
dass das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, abzuweisen ist, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkannt:

1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und der 2. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

tenancyconstitutional complaintinadmissibilityinsufficient reasoninglegal aidcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the Federal Supreme Court's requirements for a proper request and substantiated reasons.

Extrahierter Entscheid

It did not; the filing contained no admissible request and no legally sufficient challenge to the cantonal judgment.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 and 106 BGG, the appellant had to indicate what relief he sought and explain, by reference to the cantonal reasoning, which rights were violated. The submission contained only general criticism.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid for the federal proceedings should be granted.

Extrahierter Entscheid

Denied because the complaint was manifestly without prospects of success.

Extrahierte Begründung

A hopeless appeal does not satisfy Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed exceptionally.

Extrahierte Begründung

The court dispensed with costs under Art. 66 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent was entitled to party compensation.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded because the respondent incurred no compensable effort.

Extrahierte Begründung

Absent reimbursable expense in the federal proceedings, no compensation was due under Art. 68 BGG.

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