Non-entry on insufficient subsidiary constitutional complaint

4D_85/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung28.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the appellant’s filing against the Zurich cantonal decision as a subsidiary constitutional complaint because a civil appeal was unavailable due to the low amount in dispute and no fundamental legal question was invoked. It then held that the submission did not satisfy the strict pleading requirements for constitutional complaints, as it contained no sufficiently reasoned allegation of violated constitutional rights. The court therefore did not enter into the case. It waived court costs exceptionally and denied any party compensation to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 74 Abs. 1 lit. a, Art. 113 ff., Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG; Zulässigkeit und Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Ist die Beschwerde in Zivilsachen wegen Nichterreichens des Streitwerts ausgeschlossen und wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Diese setzt eine rechtsgenügliche Rüge verfassungsmässiger Rechte voraus; die beschwerdeführende Partei hat unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar darzutun, welche Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Fehlt eine solche substantiierte Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden; eine Parteientschädigung setzt Aufwand der Gegenpartei voraus (Art. 66 Abs. 1 Satz 2, Art. 68 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_85/2011

Urteil vom 28. November 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

E.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Auftrag; Anwaltskosten,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 28. September 2011.

Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass vor Bezirksgericht Zürich zwischen der Beschwerdeführerin als Beklagte und dem Beschwerdegegner als Kläger ein Prozess über eine Forderung von Fr. 18'635.50 nebst Zins hängig ist;
dass das Bezirksgericht ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in diesem Verfahren mit Verfügung vom 22. Juni 2011 abwies, nachdem die Beschwerdeführerin nicht zur Hauptverhandlung erschienen war;
dass das Obergericht eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. September 2011 abwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. November 2011 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass sich der Streitwert im Hauptverfahren nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz auf Fr. 18'635.50 beläuft;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts dieses Streitwerts unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. November 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sie keine Rügen enthält, mit denen die Beschwerdeführerin rechtsgenügend darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll und inwiefern;
dass deshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

legal aidamount in disputesubsidiary constitutional complaintconstitutional reasoninginadmissibilityparty compensationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a civil appeal under the BGG despite the amount in dispute.

Extrahierter Entscheid

No; the amount in dispute made the civil appeal unavailable and no fundamental legal question was invoked.

Extrahierte Begründung

The dispute value was below the threshold of Art. 74(1)(a) and Art. 51(1)(c) BGG, and the appellant did not claim a fundamental legal question under Art. 74(2)(a) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the submission met the requirements of a subsidiary constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

No; the appellant did not identify any constitutional rights violated by the cantonal decision or explain the violation with reference to the reasoning below.

Extrahierte Begründung

A constitutional complaint must specify the rights allegedly violated and substantiate the criticism by reference to the challenged decision under Art. 42(2), Art. 106(2) in conjunction with Art. 117 BGG.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged, and no party compensation was awarded because the respondent incurred no expenses in the federal proceedings.

Extrahierte Begründung

The court exceptionally waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG and denied compensation under Art. 68(1) BGG.

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