Non-entry on appeal for insufficient reasoning and request

4D_84/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung17.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The tenants challenged a cantonal eviction and enforcement judgment before the Federal Supreme Court, also seeking legal aid. The court held that their filing failed to satisfy the formal requirements for a federal appeal: they did not formulate a proper request and did not substantiate any infringement of rights in relation to the cantonal reasoning. The complaint was therefore not entered into. In view of the circumstances, no court costs were charged, and the respondent received no party compensation because it incurred no expense in the federal proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; formelle Anforderungen an die Beschwerde an das Bundesgericht. Die Rechtsmittelschrift muss einen Antrag enthalten und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; bei Grundrechts- und verfassungsrechtlichen Rügen gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Fehlen rechtsgenügender Antrag oder hinreichend begründete Rügen, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); eine Parteientschädigung setzt einen entschädigungsfähigen Aufwand der obsiegenden Partei voraus (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_84/2011

Urteil vom 17. November 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung und Vollstreckung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 26. September 2011.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt auf ein Ausweisungs- und Vollstreckungsbegehren der Beschwerdegegnerin hin mit Urteil vom 8. August 2011 anordnete, dass die Beschwerdeführer die von ihnen bewohnte 6.5-Zimmerwohnung im 2. OG, Nr. 12 (inkl. Nebenräume), am Z.________weg in Q.________ bis spätestens Mittwoch, 31. August 2011, 15.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen haben;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde und ein von ihnen gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Urteil vom 26. September 2011 abwies;
dass die Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben haben;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht ein Antrag zu stellen ist und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 24. Oktober 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführer keinen rechtsgenügenden Antrag stellen und keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erheben, die den genannten Begründungsanforderungen genügen würden;
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung und rechtsgenügendem Antrag nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

inadmissibilityformal requirementsreasoning dutyconstitutional complaintevictionenforcementcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the requirements of a proper request and substantiated reasoning.

Extrahierter Entscheid

The filing did not contain a legally sufficient request or substantiated grounds challenging the cantonal judgment, so the court could not examine the merits.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 paras. 1-2 BGG, the appellant must state a request and explain in relation to the contested reasoning which rights were violated; constitutional rights are examined only if expressly and specifically invoked under Art. 106 para. 2 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged exceptionally.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under Art. 66 para. 1 second sentence BGG to waive costs.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent was entitled to party compensation.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded because the respondent incurred no compensable expense in the federal proceedings.

Extrahierte Begründung

Without procedural effort by the respondent, there is no entitlement under Art. 68 para. 1 BGG.

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