Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning

4D_80/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung17.01.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a constitutional complaint against a cantonal decision refusing a recusal request in a civil case. It held that the submission failed to satisfy the strict reasoning requirements: although the appellant invoked Arts. 6 and 14 ECHR, he did not concretely explain any violation by the cantonal court. The complaint was therefore not entered into. Because the case was hopeless, legal aid was denied. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; Begründungsanforderungen der Verfassungsbeschwerde; Nicht-Eintreten bei ungenügender Rügeführung. Die Beschwerdeschrift muss unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; das Bundesgericht prüft solche Rügen nicht von Amtes wegen. Die blosse Anrufung von EMRK-Bestimmungen genügt nicht, wenn keine konkrete, rechtsbezogene Auseinandersetzung mit dem kantonalen Entscheid erfolgt. Ist die Beschwerde offensichtlich aussichtslos, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen; die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG, eine Parteientschädigung entfällt bei fehlendem Anspruch nach Art. 68 Abs. 3 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

4D_80/2013

Urteil vom 17. Januar 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zofingen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstandsbegehren,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 30. September 2013.

In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführer) in einem von der X.________ AG beim Bezirksgericht Zofingen gegen ihn angestrengten Zivilverfahren die Verlegung des Verfahrens an ein Gericht ausserhalb des Kantons verlangte;
dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2013 aufforderte, das Gesuch zu begründen und soweit möglich zu belegen;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2013 eine Begründung nachreichte;
dass das Bezirksgericht Zofingen mit Entscheid vom 11. Juli 2013 auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat;
dass das Bezirksgericht insbesondere erwog, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten pauschalen, nicht näher ausgeführten Argumente seien zum Vornherein nicht geeignet, einen Ausstand zu begründen;
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 11. Juli 2013 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. September 2013 abwies, soweit es darauf eintrat, und das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit als gegenstandslos abschrieb;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 27. November 2013 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. September 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung unter anderem auf das Beschwerdeverfahren 6B_1083/2013 verweist, das über "erhebliche Unregelmässigkeiten" beim Bezirksgericht Zofingen Aufschluss geben soll;
dass das Bundesgericht im Verfahren 6B_1083/2013 mit Urteil vom 9. Dezember 2013 auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, mit dem seine vom Bezirksgericht Zofingen verhängte Bestrafung wegen unrechtmässigen Erwirkens von Sozialleistungen bestätigt wurde, mangels hinreichender Begründung nicht eintrat (Urteil 6B_1083/2013 vom 9. Dezember 2013);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
dass der Beschwerdeführer zwar Art. 6 und Art. 14 EMRK erwähnt, jedoch nicht konkret aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid gegen diese Bestimmungen verstossen hätte;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. November 2013 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Schlagwörter

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