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4D_77/2007 ΓÇó Non-entry for unexhausted remedy in delay complaint
4D_77/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung17.12.2007Inadmissible
The complainant sought relief from alleged judicial delay in a case pending before the Amtsgericht Luzern-Stadt. The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint was premature because the available cantonal delay complaint to the Obergericht of Lucerne had not been used. It therefore declined to enter into the matter. In light of the circumstances, it waived the imposition of court costs.
Art. 75 Abs. 1 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht setzt die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraus. Gegen eine behauptete Rechtsverzögerung ist das bundesgerichtliche Rechtsmittel unzulässig, wenn nach kantonalem Prozessrecht noch eine Beschwerde an eine obere kantonale Instanz offensteht. Liegt eine solche kantonale Rechtsverzögerungsbeschwerde vor, ist auf die Eingabe gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten (vgl. § 286 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO LU). Bei den Umständen kann von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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4D_77/2007 /len
Urteil vom 17. Dezember 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amtsgericht Luzern-Stadt.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Verfassungsbeschwerde gegen
das Amtsgericht Luzern-Stadt.
in Erwägung,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 beim Bundesgericht darüber beschwerte, dass in einem vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt hängigen Verfahren, an dem sie beteiligt ist, noch immer kein Urteil ergangen sei;
dass sie damit dem Amtsgericht sinngemäss Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV vorwirft;
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht erst erhoben werden kann, nachdem der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft worden ist (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, weil gegenüber dem Amtsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Obergericht des Kantons Luzern eingelegt werden kann (§ 286 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO LU; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N. 2 und 3 zu § 286);
dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgericht Luzern-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin