Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

4D_72/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung19.06.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Swiss Federal Supreme Court held that an ordinary civil appeal was unavailable in this lease dispute because the minimum amount in dispute was not reached and no question of fundamental importance was shown. The filing was therefore treated as a subsidiary constitutional complaint. However, the submission did not meet the strict reasoning requirements for such a complaint because it did not sufficiently identify and substantiate constitutional rights violations. The Court therefore did not enter into the matter and ordered court costs of CHF 300 against the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 74 BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility and reasoning requirements of the subsidiary constitutional complaint. Ist die Beschwerde in Zivilsachen mangels Erreichens des Streitwertes und fehlender Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgeschlossen, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen. Mit ihr können einzig verfassungsmässige Rechte gerügt werden; die Beschwerdeschrift hat unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen. Unzureichend begründete Rügen führen zum Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Unterliegt die beschwerdeführende Partei, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_72/2009

Urteil vom 19. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege; Mietvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 17. April 2009.

In Erwägung,
dass der Präsident des Amtsgerichts Olten-Gösgen im Verfahren betreffend Klage des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner aus Mietvertrag mit Verfügung vom 26. Februar 2009 feststellte, dass der Beschwerdeführer der Verhandlung vom 26. Februar 2009 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt fern geblieben sei, und das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies sowie das Verfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abschrieb;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Solothurn rekurrierte, das mit Urteil vom 17. April 2009 den Rekurs abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 7. Mai 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 17. April 2009 mit Beschwerde anzufechten;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2009 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

free legal aidlease disputeminimum amount in disputesubsidiary constitutional complaintreasoning requirementsnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal filing was admissible as a civil appeal despite the amount in dispute and lack of a fundamental legal question.

Extrahierter Entscheid

A civil law appeal was not available because the statutory minimum amount in dispute was not reached and no question of fundamental importance was shown.

Extrahierte Begründung

The case did not satisfy the requirements of Art. 74 BGG, so ordinary civil appeal jurisdiction was absent.

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a subsidiary constitutional complaint and meet the reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The filing was treated as a subsidiary constitutional complaint, but it was not sufficiently reasoned and therefore could not be entered into.

Extrahierte Begründung

A constitutional complaint may raise only constitutional rights violations and must identify and substantiate such violations with reference to the challenged decision; the submission failed to do so.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, the appellant had to bear the court costs.

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