Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

4D_7/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung16.05.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged a cantonal judgment rejecting wage claims of CHF 5,920. Because the amount in dispute was below the threshold for an ordinary civil appeal, the Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint. It held that the complaint did not satisfy the strict substantiation requirements for alleging constitutional violations, as the appellant mainly advanced her own factual version instead of engaging with the cantonal reasoning. The court therefore did not enter into the matter and imposed court costs of CHF 500 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 74 Abs. 1 lit. a, Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2, Art. 118 Abs. 1 f., Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Fehlt beim Streit um Geldforderungen der Mindeststreitwert für die Beschwerde in Zivilsachen, ist das Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Mit dieser können einzig Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; die Beschwerdeschrift hat die angerufenen Rechte klar zu bezeichnen und in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert darzulegen. Bloss appellatorische Kritik oder das Gegenüberstellen einer eigenen Sachverhaltsdarstellung genügt nicht. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden und tritt bei ungenügender Begründung nicht ein.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_7/2013

Urteil vom 16. Mai 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderungen aus Arbeitsvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 20. Dezember 2012.

In Erwägung,
dass das Richteramt Solothurn-Lebern mit Urteil vom 17. Januar 2012 die Klage der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Lohnforderungen im Umfang von Fr. 5'920.-- nebst Zins abwies;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 20. Dezember 2012 die von der Beschwerdeführerin gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Beschwerde abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 4. Februar 2013 erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 15'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG) und es davon nur abweichen kann, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die Beschwerdeführerin mit einer den vorstehend genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zwar sinngemäss eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts vorwirft, dies jedoch nicht in einer den erwähnten Begründungsanforderungen genügenden Weise dartut, sondern im Wesentlichen lediglich ihre eigene Version des Sachverhalts schildert;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Schlagwörter

wage claimsminimum dispute valuesubsidiary constitutional complaintreasoning requirementsnon-entryconstitutional rightscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as an admissible civil appeal despite the low amount in dispute

Extrahierter Entscheid

A civil appeal was unavailable because the minimum dispute value of CHF 15,000 was not reached; the filing had to be assessed as a subsidiary constitutional complaint.

Extrahierte Begründung

The amount in dispute did not satisfy Art. 74(1)(a) BGG, so ordinary civil appeal jurisdiction was excluded.

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned

Extrahierter Entscheid

No; the complaint did not identify and substantiate constitutional violations with the required precision.

Extrahierte Begründung

A subsidiary constitutional complaint may only allege constitutional rights violations and must engage specifically with the cantonal court's reasoning. The appellant merely restated her own version of the facts and did not meet the strict reasoning requirements.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs

Extrahierter Entscheid

The court costs were imposed on the appellant in accordance with the outcome.

Extrahierte Begründung

Costs follow the losing party.

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