Non-entry for insufficiently reasoned constitutional complaint

4D_68/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung14.09.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Court did not enter into the appellant’s constitutional complaint against the St. Gallen cantonal judgment in a work-contract dispute. It held that the filing failed to meet the strict reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act because it did not identify the violated rights or engage with the decisive reasons of the cantonal court. The appellant’s request for an oral hearing was also unsubstantiated and was therefore refused. The Court exceptionally waived court costs and denied the respondent party compensation.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die beschwerdeführende Partei hat in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret darzulegen, welche Rechte verletzt sein sollen; rein appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen werden vom Bundesgericht nur geprüft, wenn sie ausdrücklich erhoben und hinreichend begründet werden. Ein unbegründetes Begehren um Durchführung eines Befragungstermins ist unbeachtlich (vgl. Art. 55 BGG). Bei Nichteintreten kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden; eine Parteientschädigung setzt einen ersatzfähigen Aufwand der obsiegenden Partei voraus (Art. 66 Abs. 1 Satz 2, Art. 68 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_68/2012

Urteil vom 14. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 11. Juli 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass das Kreisgericht Toggenburg den Beschwerdeführer am 15. März 2012 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'721.55 nebst Zins zu bezahlen und den Rechtsvorschlag in der von der Beschwerdegegnerin angehobenen Betreibung in entsprechendem Umfang beseitigte;
dass das Kantonsgericht St. Gallen eine vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juli 2012 abwies, soweit es darauf eintrat, im Wesentlichen weil es an einer hinreichenden Begründung des Rechtsmittels fehlte;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 20. Juli 2012 Beschwerde erhob und um einen Befragungstermin ersuchte;
dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf einen Befragungstermin mit keinem Wort begründet und die Sachdienlichkeit einer Befragung im vorliegenden Verfahren auch nicht erkennbar ist (Art. 55 BGG), so dass diesem Begehren von vornherein nicht stattgegeben werden kann;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 20. Juli 2012 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen würde;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

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