Inadmissible constitutional complaint; legal aid denied

4D_65/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung03.06.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint against the cantonal refusal of legal aid was insufficiently reasoned. The appellant did not identify, by reference to the cantonal decision, which constitutional rights had allegedly been violated, and her submission amounted to a mere assertion that the lower courts were wrong. The complaint was therefore not entered into. Because the complaint had no prospects of success, the request for appointed counsel was denied. The Court waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a and b, Art. 64 Abs. 1 and Art. 66 Abs. 1 BGG; admissibility and legal aid in constitutional complaints. A complaint to the Federal Supreme Court must, by reference to the contested reasoning, state specifically which rights were infringed; in cases involving constitutional rights, the Court examines only properly raised and substantiated grievances. A mere assertion that the cantonal decision is incorrect is insufficient. If the filing is manifestly inadequately reasoned, the Court does not enter into the matter. Legal aid, including appointed counsel, is denied where the appeal lacks prospects of success; in such circumstances, court costs may exceptionally be waived.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_65/2010

Urteil vom 3. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
vom 26. März 2010 des Kantonsgerichts des
Kantons Wallis, Kassationsbehörde.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Visp in einer Mietstreitigkeit entschied, die Beschwerdeführerin habe die 2-Zimmer-Wohnung in Visp innert 40 Tagen vollständig geräumt und einwandfrei der Vermieterin zurückzugeben;
dass die Beschwerdeführerin dagegen beim Kantonsgericht des Kantons Wallis Nichtigkeitsklage erhob und unter anderem um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistand nachsuchte;
dass das Kantonsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Entscheid vom 26. März 2010 (Verfahren C2 10 17) infolge Aussichtslosigkeit des Nichtigkeitsverfahrens abwies mit der Begründung, die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie fände innert der 40-tägigen Frist keine geeignete Wohnung, sei neu und damit nicht zu hören;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat und darin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsucht;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid dargelegt werden muss, welche Rechte der Beschwerdeführerin durch das kantonale Gericht verletzt worden sein sollen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die blosse Behauptung, die kantonalen Entscheide seien falsch, nicht ausreicht, um eine Ablehnung der Richter zu begründen;
dass die Beschwerdeführerin die Aussichtslosigkeit des Prozesses bestreitet;
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, die Behauptung, innert 40 Tagen keine geeignete Wohnung zu finden, prozesskonform vor den Vorinstanzen aufgestellt zu haben;
dass sich die Beschwerdeführerin mithin nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und auch den übrigen, schwer verständlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen sollte;
dass die Beschwerde mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidenten: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann

Schlagwörter

legal aidadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintcost waiverhopeless appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Extrahierter Entscheid

The complaint did not meet the federal reasoning requirements and was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to show, with reference to the cantonal reasoning, which constitutional rights were violated; mere disagreement with the lower decisions was insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the request for appointed counsel should be granted

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the complaint was manifestly futile.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was inadmissible for lack of reasoning, it had no prospects of success under the legal-aid standard.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed in the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court waived costs under the applicable federal provision, which also rendered the fee-waiver request moot.

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