Non-entry due to insufficient reasoning in constitutional complaint

4D_64/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung24.06.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant sought Federal Court review of several cantonal decisions arising from a failed civil claim and the refusal of legal aid on appeal. The Federal Court held that the first-instance judgment was not a cantonal final decision and that the legal-aid refusal could not be attacked again after an earlier failed federal challenge. As to the remaining complaint, the claimant merely invoked constitutional and Convention rights without engaging with the cantonal reasoning. The Court therefore did not enter into the complaint and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 75 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Anforderungen an die Anfechtung kantonaler Entscheide und an die Begründung der Verfassungsbeschwerde. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, soweit sie einen nicht letztinstanzlichen kantonalen Entscheid oder einen bereits früher erfolglos bundesgerichtlich angefochtenen Entscheid betrifft. Für Grundrechts- und verfassungsmässige Rügen gilt strenge Rügepflicht: Es ist unter Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert darzulegen, welche Rechte verletzt sein sollen; die blosse Nennung von Art. 29 BV oder Art. 6 EMRK genügt nicht. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten; bei besonderen Umständen können Gerichtskosten erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_64/2008 /len

Urteil vom 24. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ Lebens-Versicherungs-Gesellschaft,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Felix Uhlmann.

Gegenstand
Parteientschädigung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 16. Januar 2008.

In Erwägung,
dass die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 37'160.85 nebst 5 % Zins vom Zivilgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 26. Januar 2006 abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Appellation beim Appellationsgericht Basel-Stadt anfocht, wobei er an seinem Klagebegehren festhielt und das Gesuch stellte, es sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand zu gewähren;
dass das Appellationsgericht Basel-Stadt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Kostenerlasses mit Verfügung vom 27. März 2007 mit der Begründung abwies, die Appellation müsse als aussichtslos bezeichnet werden;
dass das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. März 2007 mangels rechtsgenügender Begründung mit Urteil vom 15. Juni 2007 nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlte, worauf das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 6. August 2007 das Dahinfallen der Appellation feststellte und das Verfahren unter Verzicht auf Erhebung von Kosten als erledigt abschrieb;
dass das Appellationsgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. Januar 2008 zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'012.80 verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 13. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, die erwähnten kantonalen Entscheide anzufechten;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit das Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 26. Januar 2006 angefochten wird, da es sich bei diesem Entscheid nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass auf die Beschwerde ausserdem von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. März 2007 angefochten wird, da gegen diesen Entscheid bereits erfolglos Beschwerde an das Bundesgericht geführt wurde;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar Art. 29 BV und Art. 6 EMRK erwähnt, jedoch nicht mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2008 die dargelegten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt;
dass damit auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann

Schlagwörter

non-entryconstitutional complaintreasoning requirementslegal aidparty compensationfinal decisioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could challenge the first-instance judgment of the Civil Court Basel-Stadt

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible insofar as it attacked the first-instance judgment because that decision was not a final cantonal decision.

Extrahierte Begründung

Art. 75(1) BGG requires a cantonal final decision; the Civil Court judgment did not meet that requirement.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could challenge the appellate court’s order of 27 March 2007 refusing legal aid

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible insofar as it attacked that order because the same decision had already been unsuccessfully brought before the Federal Court.

Extrahierte Begründung

A further challenge to the same decision was therefore excluded.

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the Federal Court’s reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

It did not meet the statutory reasoning requirements because it did not explain, with reference to the cantonal reasoning, how rights were violated.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) BGG and Art. 106(2) in conjunction with Art. 117 BGG, constitutional grievances must be expressly raised and substantiated; mere mention of Art. 29 BV and Art. 6 ECHR was insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court should enter into the complaint as a whole

Extrahierter Entscheid

No; the complaint had to be dismissed as inadmissible in its entirety under Art. 108(1)(a) and (b) BGG.

Extrahierte Begründung

Because the challenged decisions were partly non-appealable and the remaining complaint lacked sufficient reasoning, entry into the merits was excluded.

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